12
Ist die Einlage bei einer Frau bis zur Verheiratung oder bei einem Manne bis zum
Eintritt in den Militärdienst gesperrt, so endigt die Sperrung auch dann, wenn die Frau, ohne
zu heiraten, das vierzigste, der Mann, ohne in das aktive Heer oder in die aktive Marine ein—
getreten zu sein, das fünfundzwanzigste Lebensjahr erreicht hat.
Der Zeitpunkt, mit welchem die Sperrung aufhört, ist auf dem ersten Blatte des Schuld-
buches genau zu vermerken. Nach Eintritt dieses Zeitpunktes kann auf Antrag desjenigen, auf
dessen Namen das Schuldbuch lautet, eine weitere Sperrung bestimmt werden. Der Verwaltungs-
ausschuß kann auf Antrag die Auszahlung vor dem Zeitpunkte, mit welchem die Sperrung auf-
hört, beschließen, wenn derjenige, auf dessen Namen das Schuldbuch lautet, auswandern will
oder sich in dringender Not befindet. Ist die Einlage nachweislich von einem im Deutschen
Reiche wohnenden Dritten gemacht, so muß dieser vor der Beschlußfassung mit seinen etwaigen
Einwendungen, an welche jedoch der Verwaltungsausschuß in keiner Weise gebunden ist, gehört
werden.
Mündelgelder-Einlagen.
11.
Für Einlagen, welche von einem Vormund (Beistand oder Pfleger) mit der Bestimmung
gemacht werden, daß zu ihrer Erhebung die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vor-
mundschaftsgerichtes erforderlich sei, ebenso für Einlagen, hinsichtlich deren diese Bestimmung vom
Vormund (Beistand oder Pfleger) erst später getroffen wird, gelten folgende Vorschriften:
1. Die Schuldbücher sind nicht nur auf dem Umschlage und auf dem ersten Blatte, son-
dern auf allen Seiten durch Aufdruck als „Schuldbücher über Mündelgelder“ augen-
fällig kenntlich zu machen.
2. Kapitalrückzahlungen werden auf solche Einlagen nur dann geleistet, wenn entweder
der Gegenvormund seine Genehmigung dazu mündlich im Geschäftslokale der Sparkasse
erteilt, oder die von ihm erteilte Genehmigung durch eine gerichtlich oder notariell be-
glaubigte Urkunde nachgewiesen wird, oder wenn die Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts urkundlich nachgewiesen wird. Will der Einleger nach Erledigung der Vor-
mundschaft über das Guthaben verfügen, so hat er eine Bescheinigung des Vormund-
schaftsgerichts über die Aufhebung der Vormundschaft beizubringen. Wenn er beabsich-
tigt, das Guthaben weiterhin bei der Sparkasse ganz oder teilweise stehen zu lassen,
so ist das Mündelsparkassebuch der Sparkasse zurückzugeben und das Konto auf ein
gewöhnliches Sparkassebuch zu übertragen.
Verfall der Einlagen.
812.
Wenn auf ein Schuldbuch 30 Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die Sparkasse
eingezahlt, noch die Einlage ganz oder teilweise zurückgefordert wird, noch Zinsen davon erhoben,