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8 41.
Gegen die in § 39 bezeichnete Entscheidung des Gerichts findet die Be-
schwerde nach den Vorschriften des § 4 statt.
8 42.
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist, soweit nicht in diesem Gesetz ein Mindestbetrag
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anderes bestimmt ist, 20 Pfennig. Pfennigbeträge, die ohne Bruch nicht der Gebühren.
durch zehn teilbar sind, werden auf den nächst höheren durch zehn teilbaren
Betrag abgerundet.
8 43.
Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Gebühren nach Maß- Gebührenberech—
S.: . — »- — . » nung nach Maßein-
einheiten (nach Seiten eines Schriftstücks, nach Stunden eines Geschäfts, heiten.
nach je hundert Mark und dergleichen) zu berechnen sind, wird jede angefangene
Maßeinheit für voll gerechnet.
Zweiter Abschnitt.
Gerichtliche Urkunden.
8 44.
Für die gerichtliche Beurkundung einseitiger Erklärungen und einseitiger Einseitige Er-
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Verträge wird, soweit nicht besondere Ansätze in diesem Gesetze vorgesehen sind, seitige Verträge.
die im Tarif A bestimmte Gebühr erhoben.
8 46.
Für die Beurkundung zweiseitiger Verträge kommt die doppelte Gebühr tri weiseitige Ver-
des Tarifs A in Ansatz. Zweiseitige Verträge im Sinne dieses Gesetzes "
sind alle Verträge, in welchen nach dem Inhalte der Urkunde von beiden
Seiten Verpflichtungen übernommen werden.
Eheverträge gelten für den Gebührenansatz stets als zweiseitige Verträge.
§ 46.
Wird ein zweiseitiger Vertrag beurkundet, ohne daß beide Teile gleich-
zeitig anwesend sind, so werden für die Beurkundung des Antrags fünfzehn