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Dieser beruft zur Ermittelung der Wahlergebnisse in seinem Verwaltungs-
bezirk auf den 4. Tag nach dem Wahltermin aus jedem Wahlbezirk seines
Verwaltungsbezirks einen Wähler aus der Zahl der zu den allgemeinen Wahlen
Berechtigten zum Wahlausschuß und verpflichtet die Berufenen durch Handschlag
an Eidesstatt.
Zu der Sitzung dieses Wahlausschusses ist ein Protokollführer zuzuziehen.
Der Zutritt zu der Sitzung steht jedem nach § 14 Wahlberechtigten offen.
Im übrigen finden die Bestimmungen des § 32 Albsatz 1, 2, 4, 5 ent-
sprechende Anwendung. Der Tag für die engeren Wahlen wird einheitlich für
alle in Betracht kommenden Wahlbezirke von dem Staatsministerium bestimmt.
Die Gemeindevorstände haben mindestens acht Tage vor dem Tage der engeren
Wahl die Abgrenzung der Wahlunterbezirke, den Wahlraum, Tag und Stunde
der engeren Wahl, den Namen des Wahlleiters und die beiden Kandidaten, unter
denen zu wählen ist, in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und darauf hinzu-
weisen, daß alle Stimmzettel, welche Namen anderer Kandidaten enthalten, un-
gültig sind.
VIII. Schlußbestimmungen.
8 40.
Nach beendigter Abgeordnetenwahl sendet der Wahlleiter, bei den nach §§ 28 ff.
und 88 33 ff. vorzunehmenden Wahlen der Bezirksdirektor das aufgenommene
Protokoll nebst zugehörigen Akten und Stimmzetteln an das Staatsministerium
mit der Anzeige ein, ob der Gewählte die Wahl angenommen hat.
8 41.
Etwa vorgekommene Unrichtigkeiten und Verstöße machen die Wahlhandlung
nicht ungültig, wenn sie ohne entscheidenden Einfluß auf das Ergebnis derselben
geblieben sind.
Wenn die Ungültigkeit einer Wahl wegen vorgekommener Unrichtigkeiten und
Verstöße im Wahlverfahren unzweifelhaft anzunehmen ist, oder wenn die Ablehnung
der Wahl stattgefunden hat, wird vom Staatsministerium ohne weiteres eine Neu-
wahl angeordnet. 1 1
Bestehen Zweifel in Beziehung auf die Wählbarkeit, so hat hierüber wie über
jede sonstige Anfechtung der Wahl der Landtag zu entscheiden.