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J.
Die Wahlen der von den Kirchgemeindevorständen nach § 7 der Synodal-
ordnung und § 10 Ziffer 12 der Kirchgemeindeordnung zu wählenden weltlichen
Wahlmänner haben bis spätestens den 22. Juni d. J. zu erfolgen. Sie werden
in vertraulichen Sitzungen, welche nach den Vorschriften in den §§ 16 und 21 der
Kirchgemeindeordnung abzuhalten sind, vorgenommen und geschehen durch Stimm-
zettel nach absoluter Stimmenmehrheit. Bei dem Zusammentreten mehrerer Kirch-
gemeindevorstände erfolgt die Beschlußfassung nicht besonders innerhalb jedes Kirch-
gemeindevorstandes.
Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von sämtlichen
Kirchgemeindevorstandsmitgliedern, welche an der Sitzung teilgenommen haben, zu
unterzeichnen. Dasselbe muß von dem Vorsitzenden des Kirchgemeindevorstandes
spätestens am 25. Juni d. J. dem für den betreffenden Wahlbezirk ernannten
Kommissar übermittelt werden. Bei eintretender Säumnis hat der Kommissar das
Protokoll von dem säumigen Vorsitzenden durch einen auf Kosten desselben abzu-
ordnenden Warteboten abholen zu lassen.
II.
Als Tag der Wahl sämtlicher Abgeordneten zur Synode wird der
6. Juli d. J. bestimmt.
III.
Zu Kommissaren für die Leitung dieser Wahlen in den durch den Nach-
trag vom 23. Dezember 1882 (S. 76, 77 des kirchlichen Verordnungsblattes Bd. ))
zur Synodalordnung bestimmten fünfzehn Wahlbezirken werden ernannt:
1, für den I. Wahlbezirk (die Diözese Stadt Weimar):
Justizrat Metzner in Weimar,
2. für den II. Wahlbezirk (die Diözesen Mellingen und Neumark):
Amtsgerichtsrat Dr. Flöl in Weimar,
3. für den III. Wahlbezirk (die Dibzesen Blankenhain und Ilmenau):
Justizrat Kästner in Blankenhain,
4. für den IV. Wahlbezirk (die Dibzese Apolda):
Justizrat Rodigast in Apolda,