Full text : Grundriß des Zivilprozesses mit Einschluß des Konkursrechts.

58  Feststellungsprozeß.

hat,  und  im  Fall  der  Nacherbfolge  unter  gleichen  Voraussetzungen,
auf  Antrag  des  einen  oder  anderen  Teiles,  §  246  Z.P.O.;  bei

8)  Prozeßun  fähigkeit  einer  Partei,  die  einen  Prozeßbevollmächtigten
  hat,  und  im  Fall  des  Eintritts  der  Nachlaßverwaltung
  unter  den  gleichen  Voraussetzungen,  auf  Antrag  des
Bevollmächtigten,  §  246  Z.P.  O.  Die  Wiederaufnahme  bei  od  und  6)
geschieht,  wie  in  §  46  III  1.  a),  b)  und  g);

)  bei  Abwesenheit  der  Partei  im  Krieg  oder  bei  Ortssperre,
  auch  von  Amtswegen,  bis  zur  Beseitigung  des  Hindernisses,
  §  247  Z.P.O.;

b)  wegen  Präjudizialität,  bald  fakultativ  (88  65,  148,  149
Z.P.O.),  bald  obligatorisch  (§8§  151—154  Z.P.O.);  vgl.  S.  96,  99;

c)  in  außerordentlichen  Prozeßarten,  im  Eheverfahren  (88  620,
621),  im  Entmündigungsverfahren  (§  681  Z.P.O.),  im  Aufgebotsverfahren
  (8  953  Z.P.O.).  Vgl.  S.  99,  100,  108.

II.  1.  Von  der  Unterbrechung  und  Aussetzung  ist  zu  unterscheiden
  das  Ruhen  (die  Sistierung)  des  Verfahrens,  welches  eintritt,

a)  wenn  die  Parteien  es  beantragen  oder,

b)  wenn  keine  Partei  in  der  Verhandlung  erscheint  oder,

c)  wenn  eine  Partei  zwar  erscheint,  aber  gegen  die  ausbleibende
keinen  Antrag  stellt,  8  251  Z.P.O.

2.  Das  Ruhen  hat  keine  prozeßrechtlichen  Folgen;  zivilistisch
  wirkt  es  insofern,  als  die  durch  Klageerhebung  bewirkte
Unterbrechung  der  Verjährung  aufhört  und  eine  neue  Verjährung  beginnt,
  §  211  B.  G.  B.

4.  Rechtsnachfolge  —  8  48.
(Prozeß  als  Rechtsverhältnis,  S.  83  f.;  Beiträge,  S.  293  f.;  Enzykl.  II,  S.  135.)

I.  Eine  Rechtsnachfolge  in  die  Parteirolle  findet  statt:

1.  bei  Tod  einer  Partei;  die  Nachfolge  in  den  Prozeß  (wie  in
das  Zivilrecht)  tritt  unmittelbar  durch  das  Erbewerden  ein,  jedoch
  ist  der  unterbrochene  Prozeß  wieder  aufzunehmen,  §  239  Z.P.O.;
dies  gilt  auch  bezüglich  des  Nacherben,  wenn  der  Vorerbe  über  den
Streitgegenstand  verfügen  durfte,  §  242  Z.P.O.;  vgl.  auch  §  246
Z.P.O.;