58 Feststellungsprozeß.
hat, und im Fall der Nacherbfolge unter gleichen Voraussetzungen,
auf Antrag des einen oder anderen Teiles, § 246 Z.P.O.; bei
8) Prozeßun fähigkeit einer Partei, die einen Prozeßbevollmächtigten
hat, und im Fall des Eintritts der Nachlaßverwaltung
unter den gleichen Voraussetzungen, auf Antrag des
Bevollmächtigten, § 246 Z.P. O. Die Wiederaufnahme bei od und 6)
geschieht, wie in § 46 III 1. a), b) und g);
) bei Abwesenheit der Partei im Krieg oder bei Ortssperre,
auch von Amtswegen, bis zur Beseitigung des Hindernisses,
§ 247 Z.P.O.;
b) wegen Präjudizialität, bald fakultativ (88 65, 148, 149
Z.P.O.), bald obligatorisch (§8§ 151—154 Z.P.O.); vgl. S. 96, 99;
c) in außerordentlichen Prozeßarten, im Eheverfahren (88 620,
621), im Entmündigungsverfahren (§ 681 Z.P.O.), im Aufgebotsverfahren
(8 953 Z.P.O.). Vgl. S. 99, 100, 108.
II. 1. Von der Unterbrechung und Aussetzung ist zu unterscheiden
das Ruhen (die Sistierung) des Verfahrens, welches eintritt,
a) wenn die Parteien es beantragen oder,
b) wenn keine Partei in der Verhandlung erscheint oder,
c) wenn eine Partei zwar erscheint, aber gegen die ausbleibende
keinen Antrag stellt, 8 251 Z.P.O.
2. Das Ruhen hat keine prozeßrechtlichen Folgen; zivilistisch
wirkt es insofern, als die durch Klageerhebung bewirkte
Unterbrechung der Verjährung aufhört und eine neue Verjährung beginnt,
§ 211 B. G. B.
4. Rechtsnachfolge — 8 48.
(Prozeß als Rechtsverhältnis, S. 83 f.; Beiträge, S. 293 f.; Enzykl. II, S. 135.)
I. Eine Rechtsnachfolge in die Parteirolle findet statt:
1. bei Tod einer Partei; die Nachfolge in den Prozeß (wie in
das Zivilrecht) tritt unmittelbar durch das Erbewerden ein, jedoch
ist der unterbrochene Prozeß wieder aufzunehmen, § 239 Z.P.O.;
dies gilt auch bezüglich des Nacherben, wenn der Vorerbe über den
Streitgegenstand verfügen durfte, § 242 Z.P.O.; vgl. auch § 246
Z.P.O.;