Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

Artikel II. 
Die Bestimmung in § 6 Absatz 2 des Gesetzes in der Fassung des Artikels II 
des Nachtrags vom 21. Mai 1908: „Vom vollendeten 27. Dienstjahre an ist ein 
Abzug am Stelleinkommen nicht mehr zu machen“ wird aufgehoben. 
Die Rechte der Stellinhaber, die beim Inkrafttreten gegenwärtigen Nachtrags 
auf Grund dieser Bestimmung ein höheres Diensteinkommen haben als die gesetz- 
liche Besoldung (8§§ 2 und 4), bleiben unberührt. 
Artikel III. 
Dieser Nachtrag tritt rückwirkend vom 1. Januar 1911 ab in Kraft. 
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. 
  
[64] Gesetz über die Fürsorge für die Hinterbliebenen der evangelischen Geistlichen vom 
28. Juni 1911. 
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags und der Landessynode, was folgt: 
§ 1. 
Die Fürsorge für die Hinterbliebenen der festangestellten Geistlichen der 
evangelischen Landeskirche übernimmt mit Wirkung vom 1. Januar 1911 an 
der Staat. 
36°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.