Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Bei Körnerkrankheit sind zu desinfizieren: 
Schleimige und eitrige Absonderungen der Bindehäute der Augen, der Nasen- 
schleim, die zum Reinigen von Augen und Nase verwendeten Läppchen, Taschen- 
und Handtücher, das Waschwasser, die Waschbecken. 
Bei Lungen= und Kehlkopfschwindsucht sind zu desinfizieren: 
durch fortlaufende Desinfektion: Mund= und Nasenschleim, Lungenauswurf, 
sowie Ausscheidungen von Wund= und Geschwürflächen, die vom Kranken gebrauchte 
Leib= und Bettwäsche, Taschen= und Handtücher, Eß= und Trinkgeschirre, Spuck- 
näpfe, Kehricht, Wasch-, Bade= und Schmutzwasser, die Hände und die bei der 
Pflege des Kranken getragenen Kleidungsstücke des Pflegepersonals; 
durch Schlußdesinfektion: die vom Erkrankten benutzten Schlaf= und Wohn- 
räume und die darin befindlichen Gegenstände, wie Bettstellen, Bettstücke, Leib- 
und Bettwäsche, Kleidungsstücke, Zimmermöbel, Bilder u. dergl., die vom Kranken 
benutzten Eß= und Trinkgeschirre, Spucknäpfe. 
Bei der Desinfektion wegen Lungen= und Kehlkopfschwindsucht sind die 
Räume, Lagerstellen und Gerätschaften nach Maßgabe der Bestimmungen in II 
Ziffer 20, Bettzeug, Wäsche, Kleidungsstücke u. dergl. nach II Ziffer 9 bis 13 
der eingangs erwähnten „Reichs-Desinfektionsanweisung“ zu desinfizieren. 
Wo die Anwendung dieser Methode auf Schwierigkeiten stößt, kann sie durch 
die Desinfektion mit Formalin ersetzt werden. 
Weimar, den 20. Dezember 1911. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen.
	        
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