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Bei Körnerkrankheit sind zu desinfizieren:
Schleimige und eitrige Absonderungen der Bindehäute der Augen, der Nasen-
schleim, die zum Reinigen von Augen und Nase verwendeten Läppchen, Taschen-
und Handtücher, das Waschwasser, die Waschbecken.
Bei Lungen= und Kehlkopfschwindsucht sind zu desinfizieren:
durch fortlaufende Desinfektion: Mund= und Nasenschleim, Lungenauswurf,
sowie Ausscheidungen von Wund= und Geschwürflächen, die vom Kranken gebrauchte
Leib= und Bettwäsche, Taschen= und Handtücher, Eß= und Trinkgeschirre, Spuck-
näpfe, Kehricht, Wasch-, Bade= und Schmutzwasser, die Hände und die bei der
Pflege des Kranken getragenen Kleidungsstücke des Pflegepersonals;
durch Schlußdesinfektion: die vom Erkrankten benutzten Schlaf= und Wohn-
räume und die darin befindlichen Gegenstände, wie Bettstellen, Bettstücke, Leib-
und Bettwäsche, Kleidungsstücke, Zimmermöbel, Bilder u. dergl., die vom Kranken
benutzten Eß= und Trinkgeschirre, Spucknäpfe.
Bei der Desinfektion wegen Lungen= und Kehlkopfschwindsucht sind die
Räume, Lagerstellen und Gerätschaften nach Maßgabe der Bestimmungen in II
Ziffer 20, Bettzeug, Wäsche, Kleidungsstücke u. dergl. nach II Ziffer 9 bis 13
der eingangs erwähnten „Reichs-Desinfektionsanweisung“ zu desinfizieren.
Wo die Anwendung dieser Methode auf Schwierigkeiten stößt, kann sie durch
die Desinfektion mit Formalin ersetzt werden.
Weimar, den 20. Dezember 1911.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.