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außerordentlicher Kriegsmaßnahmen gewesen sind, bis zu ihrer gemäß den
Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags erfolgenden Rückerstattung
erhoben worden sind oder erhoben werden, ist an die Berechtigten zurück—
zuzahlen.
Artikel 298.
Deutschland verpflichtet sich, in Ansehung der Güter, Rechte und Interessen,
die gemäß Artikel 297 Absatz a oder f den Staatsangehörigen der
alliierten oder assoziierten Mächte, einschließlich der Gesellschaften und Vereinigungen,
an denen solche Staatsangehörige beteiligt waren, zurückerstattet
werden,
a) vorbehaltlich der im gegenwärtigen Vertrag ausdrücklich vorgesehenen
Ausnahmen, die Güter, Rechte und Interessen der Staatsangehörigen
der alliierten oder assoziierten Mächte in die rechtliche
Lage zu versetzen und darin zu erhalten, in der, kraft der vor dem
Krieg geltenden Gesetze, die Güter, Rechte und Interessen der
deutschen Reichsangehörigen sich befanden;
b) die Güter, Rechte oder Interessen der Staatsangehörigen der
alliierten oder assoziierten Staaten keinerlei in das Eigentumsrecht
eingreifenden Maßnahmen zu unterwerfen, die nicht gleichermaßen
auf Güter, Rechte oder Interessen der deutschen Reichsangehörigen
Anwendung finden, und im Fall, daß solche Maßnahmen
getroffen werden, angemessene Entschädigungen zu
zahlen.
Anlage.
*l 1.
Gemäß Artikel 297 Absatz d wird die Gültigkeit aller Eigentumsübertragungen,
aller Liquidationsanordnungen gegen Unternehmungen oder
Gesellschaften und aller anderen Verfügungen, Verordnungen, Entscheidungen
oder Anweisungen bestätigt, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde
eines der Hohen vertragschließenden Teile in Anwendung
der Kriegsgesetzgebung über feindliche Güter, Rechte oder Interessen ausgegangen
oder erlassen worden sind oder als ausgegangen oder erlassen gelten.
Das Interesse aller Personen, deren Gut von Verordnungen, Verfügungen,
Entscheidungen oder Anweisungen betroffen worden ist, gilt als
in denselben rechtsgültig gewahrt, gleichviel, ob dies Interesse in den besagten
Verordnungen, Verfügungen, Entscheidungen oder Anweisungen
ausdrücklich berücksichtigt ist oder nicht. Keinerlei Beanstandung findet
bezüglich der Ordnungsmäßigkeit einer kraft der obenerwähnten Verordnungen,
Verfügungen, Entscheidungen oder Anweisungen vollzogenen Übertragung
von Gütern, Rechten oder Interessen statt. Ebenso wird, soweit
Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines der Hohen vertragschließenden
Teile in Anwendung der außerordentlichen Kriegsgesetzgebung über feindliche
Güter, Rechte und Interessen Verfügungen, Ordnungen, Entscheidungen
oder Anweisungen getroffen, erlassen oder vollstreckt haben, oder soweit es
so anzusehen ist, als sei dies geschehen, die Gültigkeit der in Ausführung solcher
Schritte der Gerichte oder Verwaltungsbehörden hinsichtlich eines Eigen-317