Full text : Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Vierter  Abschnitt.  1868—1900.  43

ihrer  Dienstpflichten  finden  und  daß  anderseits  das  stets  wachsende  Bedürfnis
an  tüchtigen  Lehrkräften  wegen  mangelnden  Zugangs  junger  Leute  oder
wegen  Uebertretens  in  den  Lehrdienst  anderer  Länder  oder  in  andere  Berufszweige
  weitaus  nicht  mehr  befriedigt  werden  kann.“

Das  aus  diesen  Erwägungen  hervorgegangene  Gesetz  vom  19.  Februar
1874  verbesserte  nach  zwei  Richtungen  hin  die  wirtschaftliche  Stellung  der
Volksschullehrer:  durch  Vermehrung  der  Zahl  der  Hauptlehrerstellen  gegenüber
  jener  der  Unterlehrerstellen,  sodann  durch  Erhöhung  der  Gehaltssätze
für  die  verschiedenen  Arten  von  Lehrern.

a.  Vermehrung  der  Hauptlehrerstellen.

Das  Gesetz  vom  8.  März  1868  bestimmte  (§  23),  daß  an  Schulen
mit  zwei  oder  drei  Lehrern  einer,  bei  Schulen  mit  vier  oder  noch  mehr
Lehrern  zwei  der  Lehrer  nur  als  Unterlehrer  anzustellen  seien.  Dabei  war
der  Oberschulbehörde  die  Befugnis  eingeräumt,  bei  einer  dauernd  über  200
betragenden  Zahl  der  Schulkinder  die  Errichtung  einer  zweiten  Hauptlehrerstelle
  anzuordnen.

Hinsichtlich  der  größeren  Schulen,  bei  welchen  nach  der  gesetzlichen  Regel
mehr  als  vier  Lehrer  erforderlich,  hatte  die  Oberschulbehörde  die  Befugnis,
  zum  Zweck  der  Vermehrung  des  Lehrerpersonals  —  ohne  Erhöhung
des  Gesamtaufwandes  an  Lehrergehalten  für  die  betr.  Schule  —  statt  eines
oder  mehrerer  Hauptlehrer  aus  dem  für  diese  bestimmten  Diensteinkommen
eine  größere  Zahl  von  Unterlehrern  anzustellen,  mit  der  Beschränkung  jedoch,
daß  die  Zahl  der  Unterlehrer  nicht  größer  werde,  als  die  Zahl  der  übrig
bleibenden  Hauptlehrerstellen  (§  24  des  Gesetzes  vom  8.  März  1868).
Letztere  Beschränkung  war  durch  einen  Ministerialerlaß  vom  4.  Februar
1869  Nr.  1429  dahin  erläutert,  daß  dieselbe  nur  auf  den  Fall  sich  beziehe:
wenn  durch  Verwendung  des  für  eine  oder  mehrere  Hauptlehrerstellen  bestimmten
  Diensteinkommens  zur  Anstellung  einer  größeren  Zahl  von  Unterlehrern
  die  sonst  gesetzlich  vorgeschriebene  Zahl  der  Hauptlehrerstellen
  vermindert  werden  soll,  also  nicht  im  Wege  stehe,  wenn  die
gesetzlich  vorgeschriebene  Zahl  der  Hauptlehrerstellen  belassen  wird,  die  Schulgemeinde
  aber  durch  Gewährung  der  Mittel  für  weitere  Unterlehrergehalte
(§  75  des  E.-U.-G.)  die  Zahl  der  Unterlehrerstellen  vermehren  will.  So
konnte  es  kommen,  daß  z.  B.  an  der  Volksschule  in  Mannheim  bei  rund
3000  Schulkindern  36  Unterlehrer  neben  nur  24  Hauptlehrern  angestellt
waren.

Durch  geänderte  Fassung  der  §§  23  und  24  erzielte  das  Gesetz  vom
19.  Februar  1874  die  Umwandlung  von  170  bis  180  Unterlehrerstellen  in
Hauptlehrerstellen.  Bei  dieser  Vermehrung  der  Zahl  der  Hauptlehrer  im