Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Gesellenprüfungsordnung.) 95 
Die Prüfung ist ferner, soweit dem Prüfling Gelegenheit zum Besuche von 
Fortbildungs= und Fachschulen gegeben war, darauf zu richten, ob er sich einige 
Fertigkeit im Zeichnen und die nötigsten allgemeinen Kenntuisse angeeignet hat. 
Die Prüfung in dem letzteren erfolgt zum Teil schriftlich, zum Teil mündlich und 
kann folgende Fächer umfassen: gewerblichen Aufsatz (z. B. Geschäftsempfehlungen, 
Arbeits= oder Preisangebote, Quittungen, Arbeitsbescheinigungen), Rechnen (Be- 
kanntschaft mit Maß, Gewicht und Geld und den gewöhnlichen Rechnungsarten) 
und — sofern dem Prüfling Gelegenheit zu deren Erlernung geboten war — ein- 
fache Buchführung. Zu dem Zwecke kann ein Sachverständiger mit vollem Stimm- 
recht vom Vorsitzenden aus der Mitte der vom Prüfungsausschusse dazu gewählten 
Personen hinzugezogen werden. 
Ergebnis der Prüfung. 
8 12. 
Nach Beendigung der Prüfung beschließt der Prüfungsausschuß in geheimer 
Sitzung über das Gesamtergebnis der Prüfung mit Stimmenmehrheit und zwar 
ob die Prüfung genügend, gut oder ausgezeichnet bestanden oder ob sie nicht be- 
standen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 
Das Resultat der Prüfung wird nach Schluß derselben vom Vorsitzenden in 
Gegenwart des Prüfungsausschusses den Prüflingen mitgeteilt. Üüber die Ergebnisse 
der Prüfung, insbesondere auch über die erteilten Zensuren, ist sogleich ein Protokoll 
aufzunehmen und von sämtlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unter- 
schreiben. 
Beurkundung des Prüfungsergebnisses. 
8 13. 
Ist die Prüfung endgültig für bestanden erachtet, so hat der Prüfungsausschuß 
darüber unter genauer Bezeichnung des Berufszweiges, in dem die Prüfung er— 
folgt ist, das von der Handwerkskammer vorgeschriebene Prüfungszeugnis (Gesellen- 
brief) auszustellen. Zensuren dürfen in demselben nicht eingetragen werden. Der 
Gesellenbrief ist von dem Prüfungsausschuß zu unterzeichnen und kostenfrei. 
Verbandslehrbriefe und Prüfungszeugnisse der Innungen dürfen nur aus- 
gestellt werden, wenn diese Verbandspapiere von der Handwerkskammer zugelassen 
sind und vorstehenden Vorschriften entsprechen.
	        
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