Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Gesellenprüfungsordnung.)  95

Die  Prüfung  ist  ferner,  soweit  dem  Prüfling  Gelegenheit  zum  Besuche  von
Fortbildungs=  und  Fachschulen  gegeben  war,  darauf  zu  richten,  ob  er  sich  einige
Fertigkeit  im  Zeichnen  und  die  nötigsten  allgemeinen  Kenntuisse  angeeignet  hat.
Die  Prüfung  in  dem  letzteren  erfolgt  zum  Teil  schriftlich,  zum  Teil  mündlich  und
kann  folgende  Fächer  umfassen:  gewerblichen  Aufsatz  (z.  B.  Geschäftsempfehlungen,
Arbeits=  oder  Preisangebote,  Quittungen,  Arbeitsbescheinigungen),  Rechnen  (Bekanntschaft
  mit  Maß,  Gewicht  und  Geld  und  den  gewöhnlichen  Rechnungsarten)
und  —  sofern  dem  Prüfling  Gelegenheit  zu  deren  Erlernung  geboten  war  —  einfache
  Buchführung.  Zu  dem  Zwecke  kann  ein  Sachverständiger  mit  vollem  Stimmrecht
  vom  Vorsitzenden  aus  der  Mitte  der  vom  Prüfungsausschusse  dazu  gewählten
Personen  hinzugezogen  werden.

Ergebnis  der  Prüfung.
8  12.

Nach  Beendigung  der  Prüfung  beschließt  der  Prüfungsausschuß  in  geheimer
Sitzung  über  das  Gesamtergebnis  der  Prüfung  mit  Stimmenmehrheit  und  zwar
ob  die  Prüfung  genügend,  gut  oder  ausgezeichnet  bestanden  oder  ob  sie  nicht  bestanden
  ist.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Vorsitzende.

Das  Resultat  der  Prüfung  wird  nach  Schluß  derselben  vom  Vorsitzenden  in
Gegenwart  des  Prüfungsausschusses  den  Prüflingen  mitgeteilt.  Üüber  die  Ergebnisse
der  Prüfung,  insbesondere  auch  über  die  erteilten  Zensuren,  ist  sogleich  ein  Protokoll
aufzunehmen  und  von  sämtlichen  Mitgliedern  des  Prüfungsausschusses  zu  unterschreiben.


Beurkundung  des  Prüfungsergebnisses.
8  13.

Ist  die  Prüfung  endgültig  für  bestanden  erachtet,  so  hat  der  Prüfungsausschuß
darüber  unter  genauer  Bezeichnung  des  Berufszweiges,  in  dem  die  Prüfung  er—
folgt  ist,  das  von  der  Handwerkskammer  vorgeschriebene  Prüfungszeugnis  (Gesellenbrief)
  auszustellen.  Zensuren  dürfen  in  demselben  nicht  eingetragen  werden.  Der
Gesellenbrief  ist  von  dem  Prüfungsausschuß  zu  unterzeichnen  und  kostenfrei.

Verbandslehrbriefe  und  Prüfungszeugnisse  der  Innungen  dürfen  nur  ausgestellt
  werden,  wenn  diese  Verbandspapiere  von  der  Handwerkskammer  zugelassen
sind  und  vorstehenden  Vorschriften  entsprechen.