(Gesellenprüfungsordnung.) 95
Die Prüfung ist ferner, soweit dem Prüfling Gelegenheit zum Besuche von
Fortbildungs= und Fachschulen gegeben war, darauf zu richten, ob er sich einige
Fertigkeit im Zeichnen und die nötigsten allgemeinen Kenntuisse angeeignet hat.
Die Prüfung in dem letzteren erfolgt zum Teil schriftlich, zum Teil mündlich und
kann folgende Fächer umfassen: gewerblichen Aufsatz (z. B. Geschäftsempfehlungen,
Arbeits= oder Preisangebote, Quittungen, Arbeitsbescheinigungen), Rechnen (Bekanntschaft
mit Maß, Gewicht und Geld und den gewöhnlichen Rechnungsarten)
und — sofern dem Prüfling Gelegenheit zu deren Erlernung geboten war — einfache
Buchführung. Zu dem Zwecke kann ein Sachverständiger mit vollem Stimmrecht
vom Vorsitzenden aus der Mitte der vom Prüfungsausschusse dazu gewählten
Personen hinzugezogen werden.
Ergebnis der Prüfung.
8 12.
Nach Beendigung der Prüfung beschließt der Prüfungsausschuß in geheimer
Sitzung über das Gesamtergebnis der Prüfung mit Stimmenmehrheit und zwar
ob die Prüfung genügend, gut oder ausgezeichnet bestanden oder ob sie nicht bestanden
ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Das Resultat der Prüfung wird nach Schluß derselben vom Vorsitzenden in
Gegenwart des Prüfungsausschusses den Prüflingen mitgeteilt. Üüber die Ergebnisse
der Prüfung, insbesondere auch über die erteilten Zensuren, ist sogleich ein Protokoll
aufzunehmen und von sämtlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
Beurkundung des Prüfungsergebnisses.
8 13.
Ist die Prüfung endgültig für bestanden erachtet, so hat der Prüfungsausschuß
darüber unter genauer Bezeichnung des Berufszweiges, in dem die Prüfung er—
folgt ist, das von der Handwerkskammer vorgeschriebene Prüfungszeugnis (Gesellenbrief)
auszustellen. Zensuren dürfen in demselben nicht eingetragen werden. Der
Gesellenbrief ist von dem Prüfungsausschuß zu unterzeichnen und kostenfrei.
Verbandslehrbriefe und Prüfungszeugnisse der Innungen dürfen nur ausgestellt
werden, wenn diese Verbandspapiere von der Handwerkskammer zugelassen
sind und vorstehenden Vorschriften entsprechen.