96 (Gesellenprüfungsordnung.)
Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungsausschuß einen Zeitraum
zu bestimmen, vor dessen Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden kann. Der—
selbe darf ein Jahr nicht übersteigen. War die theoretische Prüfung nicht be—
standen, wurde dagegen das Gesellenstück für genügend befunden, so kann der Prüf—
ling bei der Nachprüfung von der Anfertigung eines neuen Gesellenstückes ent-
bunden werden.
Beanstandung der Prüfung.
8 14.
Der Vorsitzende ist berechtigt, Beschlüsse des Prüfungsausschusses sofort nach
erlangter Kenntnis unter Angabe der Gründe mit aufschiebender Wirkung zu be—
anstanden. Er hat alsdann binnen drei Tagen unter Vorlegung des Protokolls
über die Prüfungsverhandlungen und unter Angabe der Gründe zur Beanstandung,
sowie der Beweismittel für etwa streitige Tatsachen die Entscheidung des Berufungs-
ausschusses der Handwerkskammer zu beantragen. Der Vorsitzende des Prüfungs-
ausschusses erhält vom Berufungsausschuß Abschrift der Entscheidung nebst Be-
gründung.
Auch die Handwerkskammer hat das Recht, Beschlüsse des Prüfungsausschusses
zu beanstanden und ihrem Lehrlingsausschuß zur Beschlußfassung vorzulegen.
Geschäftsführung.
15.
Dielaufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses erledigt der Vorsitzende desselben.
Das Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und mindestens einem Mitglied
des Prüfungsausschusses (bei Innungen auf dem Lehrbrief) zu vollziehen.
Für alle übrigen Ausfertigungen genügt die Unterschrift des Vorsitzenden.
Die Akten und Protokolle der Prüfungsausschüsse der Innungen sind von diesen,
diejenigen der Prüfungsausschüsse der Handwerkskammer von letzterer aufzubewahren.
Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse der Handwerkskammer sind ver-
pflichtet, das Protokoll der Prüfung und die Kostenaufstellung innerhalb acht Tagen
dem Vorstand der Handwerkskammer zu überreichen.
liber die Prüfungen der zur Abnahme berechtigten Innungen ist in gleicher
Frist eine Abschrift des Prüfungsprotokolls einzusenden.
Druck“ Welmartscher Verlag G. uu ö. H. in Welmat-