148 (Telegraphenordnung.)
2. Im § 15 ist der Text unter lI zu ersetzen durch:
II Die Adresse der für Schiffe in See bestimmten Seetelegramme muß möglichst voll-
ständig sein; sie hat zu enthalten ·
a) bei Semaphortelegrammen:
1. den Namen des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zusätzen,
2. den Namen des Schiffes mit Angabe der Nationalität und, im Falle von
Namensgleichheit, des Unterscheidungszeichens nach dem Internationalen Signal-=
buche,
3. den Namen der Semaphorstation, wie er in der ersten Spalte der amtlichen
Verzeichnisse der Telegraphenanstalten aufgeführt ist;
b) bei Funkentelegrammen:
1. den Namen oder die Stellung des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zusätzen,
2. den Namen des Schiffes, wie er in der ersten Spalte des Internationalen Ver-
zeichnisses der Funkentelegraphenstationen steht, «
3. den Namen der Küstenstation, wie er in dem Internationalen Verzeichnisse der
Funkentelegraphenstationen steht.
Der Name des Schiffes kann jedoch auf Gefahr des Absenders durch eine
Angabe über die vom Schiffe befahrene Strecke ersetzt werden, die nach Abgangs-
und Bestimmungshafen oder durch einen anderen gleichwertigen Vermerk ausge-
drückt wird.
3. Im § 15 unter IV ist hinter Ursprungsanstalt ein zuschalten:
oder der Ursprungsbordstation
Hinter pbefördert hat ist statt des Kommas ein Semikolon zu setzen und der
folgende Text von »sonst« bis ? Semaphorstation“ zu ersetzen durch:
die Meldung kann bei Funkentelegrammen auch über eine andere Küstenstation desselben Landes
oder eines Nachbarlandes, bei Semaphortelegrammen über eine beliebige Semaphorstation be-
fbrdert werden. ·
4. Im § 15 ist der Text unter V zu ersetzen durch:
V Kann ein Telegramm an ein Schiff in See diesem nicht innerhalb der vom Absender
bestimmten Frist oder beim Fehlen einer solchen Bestimmung bei Semaphortelegrammen nicht
bis zum Morgen des 29. Tages und bei Funkentelegrammen nicht bis zum Morgen des 8.
Tages zugeführt werden, so gibt die Semaphor= oder Küstenstation davon der Ursprungsanstalt
Nachricht, die den Absender sogleich verständigt.
Dieser kann durch eine telegraphisch oder brieflich an die Semaphor= oder Küstenstation
gerichtete gebührenpflichtigei Dienstnotiz verlangen, daß sein Telegramm, falls es sich um ein
Semaphortelegramm handelt, weitere 30 Tage und, falls es sich um ein Funkentelegramm
handelt, weitere 9 Tage zur Übermittelung an das Schiff bereitgehalten werde usw. In Er-
mangelung eines solchen Verlangens wird das Telegramm, falls es sich um ein Semaphor-