Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

Bur  Lehre  von  der  Schenkung.  320

und  die  Revokation  derselben  wegen  Undank  enthält
  keinesweges  eine  contradictio  in  adjecto.
2)  Bedarf  jede  Schenkung  zu  ihrer  Gültigkeit
der  Acceptation  von  Seite  des  Beschenkten)?
  Diese  müssen  freilich  konsequent  alle  die
fordern,  welche  die  Schenkung  überhaupt  als  einen
obligatorischen  Vertrag  ansehen.  In  der  That  aber
ist  die  Schenkung  gar  kein  einzelnes  Rechtsgeschäft,
sondern  eine  Modalität  von  Rechtsgeschäften  sehr
verschiedener  Art,  weßhalb  sie  mit  Recht  neuerdings
  im  allgemeinen  Theil  abgehandelt  wird),
und  es  gibt  eine  große  Reihe  von  Rechtsgeschäften,
  welche  eine  wahre  Schenkung  enthalten,  ohne
daß  der  Empfänger  einzuwilligen  braucht,  sey  es
nun  daß  er  von  der  Handlung  des  Gebers  überhaupt
  kein  Bewußtseyn  hat,  oder  daß  ihm  zwar
die  Handlung  des  Gebers,  aber  nicht  die  darin
enthaltene  Absicht  zu  schenken  bekannt  ist.  Dahin
gehören  z.  B.  die  Ausgaben,  die  zum  Vortheil  eines
  andern  gemacht  werden,  in  der  Absicht  sie  nicht
wieder  zu  fordern;  Befreiung  eines  Schuldners
vurch  Expromission  oder  baare  Zahlung,  wenn  dies
animo  donandi  geschieht;  wissentliche  Zahlung
eines  Indebitum,  welches  der  Empfänger  für  ein
Debitum  hält  u.  s.  w.  Einen  direkten  Beweis,
daß  hier  ohne  alle  Einwilligung  des  Beschenkten
die  Schenkung  besteht,  gibt  die  Entscheivung,  wonach
  die  Schuldabtragung  wie  die  Expromission
für  den  Ehegatten  schrchthin  dem  Schenkungsver--bote
  unterworfen  ist  (L.  7,  S.  7,  L.  50  pr.
24,  L.  5,  J.  4  eod.).  Die  Einwilligung  beider
Theile  gehört  sonach  nur  dann  zum  Bestand  der
Schenkung,  wenn  diese  auf  einem  Vertrage  beruht,

7)  M#t  der  älteren  communis  opinio  bejaht  vom  bayer.
Th  3,  Kap.  8,  8.  6.
8)  W  Lehrbuch“  §.  53.  Meyerfeld  I,  §.  1  f.
Ebenso  Vangerow  u.  Savigny  8.  143  f.