Bur Lehre von der Schenkung. 320
und die Revokation derselben wegen Undank enthält
keinesweges eine contradictio in adjecto.
2) Bedarf jede Schenkung zu ihrer Gültigkeit
der Acceptation von Seite des Beschenkten)?
Diese müssen freilich konsequent alle die
fordern, welche die Schenkung überhaupt als einen
obligatorischen Vertrag ansehen. In der That aber
ist die Schenkung gar kein einzelnes Rechtsgeschäft,
sondern eine Modalität von Rechtsgeschäften sehr
verschiedener Art, weßhalb sie mit Recht neuerdings
im allgemeinen Theil abgehandelt wird),
und es gibt eine große Reihe von Rechtsgeschäften,
welche eine wahre Schenkung enthalten, ohne
daß der Empfänger einzuwilligen braucht, sey es
nun daß er von der Handlung des Gebers überhaupt
kein Bewußtseyn hat, oder daß ihm zwar
die Handlung des Gebers, aber nicht die darin
enthaltene Absicht zu schenken bekannt ist. Dahin
gehören z. B. die Ausgaben, die zum Vortheil eines
andern gemacht werden, in der Absicht sie nicht
wieder zu fordern; Befreiung eines Schuldners
vurch Expromission oder baare Zahlung, wenn dies
animo donandi geschieht; wissentliche Zahlung
eines Indebitum, welches der Empfänger für ein
Debitum hält u. s. w. Einen direkten Beweis,
daß hier ohne alle Einwilligung des Beschenkten
die Schenkung besteht, gibt die Entscheivung, wonach
die Schuldabtragung wie die Expromission
für den Ehegatten schrchthin dem Schenkungsver--bote
unterworfen ist (L. 7, S. 7, L. 50 pr.
24, L. 5, J. 4 eod.). Die Einwilligung beider
Theile gehört sonach nur dann zum Bestand der
Schenkung, wenn diese auf einem Vertrage beruht,
7) M#t der älteren communis opinio bejaht vom bayer.
Th 3, Kap. 8, 8. 6.
8) W Lehrbuch“ §. 53. Meyerfeld I, §. 1 f.
Ebenso Vangerow u. Savigny 8. 143 f.