Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

150 Telegraphenordnung.) 
7. Im § 15 unter XIII ist hinter ? Bordgebühr“ in Zeile 6 statt des Punktes 
ein Komma zu setzen und alsdann einzuschalten: 
3. gegebenenfalls die Durchgangsgebühren der vermittelnden Küsten= oder Bord- 
stationen und die Gebühren für die vom Absender verlangten besonderen 
Dienstleistungen. 
Die Angabe 5800 km4 in dem mit Das Nähere“ beginnenden Abs. ist zu 
ersetzen durch: 
400 Seemeilen 
Der mit ? Im Verkehr“ beginnende Abs. erhält folgende Fassung: 
Die Gesamtgebühr der Funkentelegramme wird vom Absender erhoben. 
8. Im 8 15 unter XIV ist die Zahl 5124 zu ersetzen durch: 15 
9. Im § 17 unter I#)si nd die Wörter pfür die zwischen Bordstationen zu wech- 
selnden und zu streichen. 
10. Im § 24 unter III ist das Wort Zusatzabkommen,“ zu streichen. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. Juli 1913 in Kraft. 
Berlin, den 21. Juni 1913. 
Der Geichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
  
Druck Weimanischer Verlag G. m. b. 5S in Welmar.
	        
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