Volltext : Deutsches Kriegszustandsrecht.

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Maßnahme  handelt,  kann  nicht  in  Betracht  kommen.  Entscheidend
  kann  auch  nicht  sein,  ob  die  Strafsatzung  und
die  Strafnorm  in  einer  Bestimmung  verbunden  sind  oder
nicht  (Köhler  Die  Strafbarkeit  bei  Rechtsirrtum
S.  28  b,  39)“".  Weitere  Zitate  Dürr,  Zeitschrift  für
Rechtspflege  in  Bayern,  1915,  S.  237.

b)  Unzweifelhaft  ist  3  9b  ein  Rahmengesetz').  Und
wenn  auch  die  einzelne  Anordnung  des  Militärbefehlshabers
  eine  von  §  4  B3G.  losgelöste,  selbständige  Existenz
zu  führen  bestimmt  ist,  so  besteht  doch  die  gleiche  Unabhängigkeit
  nicht  gegenüber  §  9b.  Das  zeigt  sich  deutlich
darin,  daß  eine  Anordnung  des  Militärbefehlshabers,  die
nicht  auf  3  9b,  direkt  oder  implizite  auf  das  Interesse
  der  öffentlichen  Sicherheit,  Bezug  nimmt,  durch  die
Strafvorschrift  dieser  Bestimmung  nicht  gedeckt  wird.
Nicht  ein  bestimmtes  Verbot  wollte  §  9btreffen,
sondern  er  wollte  alle  die  vielen  Verbote,  die  sich  zu
keinem  Zeitpunkte  übersehen  lassen,  pönalisieren,  die  unter
den  dort  festgestellten  Voraussetzungen  von  dem  Militärbefehlshaber
  in  den  Grenzen  seiner  Zuständigkeit  erlassen
würden.  Die  Rahmenvorschrift  des  §  9b  erlangt  erst
dadurch  Existenzberechtigung,  daß  ein  bestimmtes  Verbot
erlassen  ist,  daß  in  die  vom  Gesetzgeber  bewußt,  zur  Ausfüllung
  nach  dem  Bedürfnis  im  Einzelfalle  leer  gelassenen
Lücken  eine  Norm,  ein  Gesetz  im  materiellen  Sinn,  einfügt

  wird,  gleichgültig  ob  dieses  sich  nun  als  Gesetz  im
emenn  Sinne  darstellt  oder  —  wie  stets  hier  —  eine
erordnung  oder  Verfügung  ist.  Ob  ein  Gesetz  schon  von
allem  Anfang  an  einen  unveränderlich  im  Wortlaut  feststehenden
  Inhalt  hat,  oder  ob  dieser  Inhalt  seinem  Wortlaute

1)  Der  Ausdruck  i  besser  als  Ws  oder
„Blankogesetz"z,  den  Neumann,  „Das  Blankostrafgesetz“
  in  Lilienthals  Strafrechtlichen  Abhandlungen  Heft  87,
1908,  S.  13  ff.  vorschlägt.  „Rahmengesetz“  empfiehlt
sich  auch  um  so  mehr,  als  es  zwar  der  juristischen  Terminologie
  nicht  mehr  fremd  ist,  aber  noch  keine  allseits
anerkannte  feststehende  Bedeutung  erlangt  hat.  Val.
Weyer,  Rahmengesetz.  Eine  Studie  aus  dem  österreichischen
  Verfassungsrechte.  Wiener  staatswissenschaftliche
  Studien  11.  Bd.  3.  Heft,  1913,  S.  1  ff.