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(Nr. 103.) Ministerialbekanntmachung über die Aufhebung der Großh. Zollstelle und Steuer-
einnahme zu Stadtremda und den ÜUbergang der Geschäfte auf das Großh.
Zollamt in Weimar und die Gemeinde Stadtremda.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs ist be-
schlossen worden, zum 1. September ds. Is. die Großherzogliche Zollstelle
und Steuereinnahme zu Stadtremda aufzuheben und die Geschäfte der Zollstelle
dem Großherzoglichen Zollamte in Weimar, die Geschäfte der Steuereinnahme der
Gemeinde Stadtremda zu übertragen.
Weimar, den 28. August 1913.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen.
Hunnius.
(Nr. 104.) Ministerialbekanntmachung über die Behandlung von Bauerlaubnisgesuchen und
von Gesuchen um Genehmigung von Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung.
Zur Durchführung der Arbeiterschutzvorschriften in § 120 a, 120b, 120c, 120
Abs. 1 der Gewerbeordnung haben wir die beteiligten Behörden angewiesen, Bau-
erlaubnisgesuche dem Großherzoglichen Gewerbeinspektor zur Begutachtung vorzulegen,
wenn sie gewerbliche Anlagen betreffen, in denen Arbeiter beschäftigt werden sollen.
Wir haben weiter Anweisung erteilt, daß der Gewerbeinspektor auch zu hören ist,
wenn es sich um Anlagen handelt, die nach § 16 der Gewerbeordnung einer be-
sonderen Genehmigung bedürfen.
Unter Bezugnahme hierauf weisen wir auf folgendes hin:
Im Interesse der Unternehmer liegt es, daß Bauerlaubnisgesuchen der oben
erwähnten Art und den Gesuchen um Genehmigung einer Anlage nach § 16 der
Gewerbeordnung alsbald bei Einreichung an die zuständige Behörde die Unterlagen
beigefügt werden, aus denen
die Lage, Ausdehnung und Bauart der Betriebsstätte, die Größe und Be-
stimmung der einzelnen Betriebsräume und deren Einrichtung im allge-
meinen, ihre Versorgung mit Licht, Luft und Wärme, ihre Zugänglichkeit,
die Höchstzahl der in jedem Raum zu beschäftigenden Arbeiter, die Lage
und Einrichtung der Waschgelegenheiten, Kleiderablagen und Aborte, die