Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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ist  das.  Ergebniß  der  neuesten  Zaͤhlung,  ohne  Ruͤckficht,  ob  es  mit  der  Abgangs-  und

Zuwachs-Berechnung  übexeinstimmr  oder  nicht,  aufzunehmen.  Bedeutendere  Abweichungen

  sind,  zvo  es  geschehen  kann,  unter  der  Rubrik:  —  zu  erklaͤren.
S.  5.

Als  Orts-Einwohner  (Angehbrige)  sind  zu  zählen:

1)  alle  Personen,  welche  in  der  Gemeinde  als  Bürger  und  Beistßer  derselben  wohnen,

  und  die  sonstigen  Staats-Angehdrigen,  welche  im  Orte  Wohnsteuer  entrichten;
  dehgleichen

2)  Diennach  Art.  12  des  Bürgerrechts-Gesetzes  von  der  Wohnsteuer  befreiten  staatsangehbrigen

  Personen,  welche  im  Polizei-Bezirke  der  Gemeinde  einen  selbstständigen

  Wohnsi  haben,  Unterofficiere  und  Soldaten  also  nur,  in  so  fern  sie
eeinen  selbstständigen  Haushalt  in  der  Gemeinde  gegründet  haben;
3)  diejenigen,  noch  keine  eigene  selbstständige  Wohnung  besißenden  Personen,  deren

Etltern  oder  überlebender  Elterntheil  nach  Ziffer  1  und  2  als  Orts-Einwohner

zu  betrachten  sind,  oder  zur  Zeit  ihres  Todes  als  solche  zu  betrachten  waren,
deßgleichen  die  im  Lande  zurückgelassenen  unselbstständigen  Kinder  ausgewanderter
  früherer  Orts-Einwohner.

Dagegen  sind  Personen,  die  anderwärts  einen  selbstständigen  festen  Wchnsitz  genommen
  haben,  und  somit  daselbst  Wohnsteuer  bezahlen,  nicht  unter  die  Orts-Einwchner
  zu  zählen,  wenn  sie  auch  dem  Orte  mit  Bürger=  oder  Beisitrecht  angehören,  oder
so  lauge  sie  nicht  selbstständig  wohnten,  nach  Ziffer  3  unter  den  Orts-Einwohnern  zu
zählen  waren.

&.l  6.

Unter  die  abwesenden  Orts-Einwohner  (§.2)  sind  alle  diefenigen  zu  zählen,  welche
auf  längere  Zeit  in  der  Lehre,  auf  der  Wanderschaft,  in  Militär=  oder  andern  Diensten,
  im.  Vildungs=  und  Erziehungs-Anstalten  2c.  auswärts  sich  aufhalten,  oder  verschollex
  sind.  Wer  blos  auf  einem  umherziehenden  Gewerbe  reiot,  ist  nicht  unter  die  Abwesenden
  zu  zählen.

.  7.

Als  im  Ort  sich  aushaltende  Fremde  (§.2)  sind  zu  berechnen:  alle  nicht  zu  den
Orts-Einwohnern  (§.  5)  zu  zählenden  Personen,  welche  nicht  blos  vorübergehend  alo
Gäste  oder  Reisende  im  Ort  anwesend  sind,  sondern  entweder: