298
ist das. Ergebniß der neuesten Zaͤhlung, ohne Ruͤckficht, ob es mit der Abgangs- und
Zuwachs-Berechnung übexeinstimmr oder nicht, aufzunehmen. Bedeutendere Abweichungen
sind, zvo es geschehen kann, unter der Rubrik: — zu erklaͤren.
S. 5.
Als Orts-Einwohner (Angehbrige) sind zu zählen:
1) alle Personen, welche in der Gemeinde als Bürger und Beistßer derselben wohnen,
und die sonstigen Staats-Angehdrigen, welche im Orte Wohnsteuer entrichten;
dehgleichen
2) Diennach Art. 12 des Bürgerrechts-Gesetzes von der Wohnsteuer befreiten staatsangehbrigen
Personen, welche im Polizei-Bezirke der Gemeinde einen selbstständigen
Wohnsi haben, Unterofficiere und Soldaten also nur, in so fern sie
eeinen selbstständigen Haushalt in der Gemeinde gegründet haben;
3) diejenigen, noch keine eigene selbstständige Wohnung besißenden Personen, deren
Etltern oder überlebender Elterntheil nach Ziffer 1 und 2 als Orts-Einwohner
zu betrachten sind, oder zur Zeit ihres Todes als solche zu betrachten waren,
deßgleichen die im Lande zurückgelassenen unselbstständigen Kinder ausgewanderter
früherer Orts-Einwohner.
Dagegen sind Personen, die anderwärts einen selbstständigen festen Wchnsitz genommen
haben, und somit daselbst Wohnsteuer bezahlen, nicht unter die Orts-Einwchner
zu zählen, wenn sie auch dem Orte mit Bürger= oder Beisitrecht angehören, oder
so lauge sie nicht selbstständig wohnten, nach Ziffer 3 unter den Orts-Einwohnern zu
zählen waren.
&.l 6.
Unter die abwesenden Orts-Einwohner (§.2) sind alle diefenigen zu zählen, welche
auf längere Zeit in der Lehre, auf der Wanderschaft, in Militär= oder andern Diensten,
im. Vildungs= und Erziehungs-Anstalten 2c. auswärts sich aufhalten, oder verschollex
sind. Wer blos auf einem umherziehenden Gewerbe reiot, ist nicht unter die Abwesenden
zu zählen.
. 7.
Als im Ort sich aushaltende Fremde (§.2) sind zu berechnen: alle nicht zu den
Orts-Einwohnern (§. 5) zu zählenden Personen, welche nicht blos vorübergehend alo
Gäste oder Reisende im Ort anwesend sind, sondern entweder: