Unterstützungswohnsitz (öffentliche Armenpflege). $ 24. 117
2. Die Landarmenverbände. Als solche fungieren die
Bundesstaaten selbst oder ihr Gebiet ist in eine Reihe räumlich abgegrenzter
Landarmenverbände eingeteilt worden ®.
Innerhalb der Ortsarmenverbände liegt die Verwaltung der
Armenangelegenheiten den ordentlichen Gemeindebehörden oder besonderen
Organen (Armendeputationen, Armenräten) ob, die sich aus
dem Gemeindevorstand, dem Ortspfarrer, Mitgliedern der Gemeindebehörden
oder sonstigen Gemeindebürgern zusammensetzen. Die
Verwaltung des Landarmenwesens steht, jenachdem der Staat
oder ein Kommunalverband höherer Ordnung die Funktionen des
Landarmenverbandes übernommen hat, den oberen Staatsbehörden
oder kommunalen Organen zu. Hinsichtlich der Unterstützungspflicht
ist das Verhältnis von Orts- und Landarmenverbänden
reichsgesetzlich so gestaltet, daß die Armenunterstützung regelmäßig
von den Ortsarmenverbänden geleistet werden muß. Da, wo es an
einem verpflichteten Ortsarmenverbande fehlt, tritt ergänzend der
J,andarmenverband ein. Landesgesetze haben den Landarmenverbänden
außerdem die Verpflichtung auferlegt, für Geisteskranke,
Sieche, Taubstumme und Blinde Sorge zu tragen und den ÖOrtsarmenverbänden,
die unvermögend sind, pekuniäre Beihilfe zu leisten”.
Nach reichsgesetzlicher Vorschrift muß Armenunterstützung allen
Hilfsbedürftigen, d. h. den Personen gewährt werden, die oder
deren Angehörige infolge von Umständen, deren Abwendung außer
ihrer Macht liegt, nicht den notwendigen Lebensunterhalt besitzen.
Die Ergreifung von Maßregeln, der sogenannten präventiven Armenpflege,
d. h. von Maßregeln, welche den Zweck haben, drohende
Armut abzuwenden, ist keine reichsgesetzliche Verpflichtung. Die
Unterstützung wird Inländern ® und Ausländern? geleistet. Inländer
sind die Angehörigen der deutschen Staaten, in denen das R.G. über
den Unterstützungswohnsitz sich in Geltung befindet, also alle Reichsangehörigen
mit Ausnahme von Bayern!‘. Als Ausländer gelten die
Personen, welche deutsche Reichsangehörigkeit nicht besitzen und
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86 U.W.G. 8 5. Die kleineren Staaten haben in der Regel die Funktionen
des Landarmenverbandes selbst übernommen. Landarmenverbände sind in
Preußen die Proviuzialverbände mit Ausnahme von Ostpreußen, wo neben dem
ostpreußischen Provinzialverband für bestimmte gemeinsame Obliegenheiten
außerdem noch jeder Kreis für sich einen besonderen Landarmenverband bildet,
ferner die Regierungsbezirke Kassel, Wiesbaden, ‚Sigmaringen, der Kreis
Herzogtum Lauenburg und die Städte Berlin, Königsberg und Breslau; in
Württemberg, Baden, Hessen, Sachsen-Meiningen, Waldeck die Kreise, in
Oldenbur die Amtsvorstände, in Mecklenburg -Strel. der Stargardsche Kreis
und das Fürstentum Ratzeburg, in Sachs.-Kob.-Gotha jedes der beiden Herzogtümer.
In Reußjj. L. bilden die sämtlichen Ortsarmenverbände den Landarmenverband,
der durch besondere Organe vertreten wird.
? Die näheren Bestimmungen über die Organisation der Armenverbände
beruhen auf landesgesetzlichen Vorschriften. Vgl. die Zusammenstellung bei
Krech, Anhang B,
° U.W.G. 85 2, 28.
° U.W.G. 8 60. on
10 Der Grundsatz, daß diese Personen in den übrigen deutschen Staaten
als Inländer zu behandeln sind, findet nach den ausdrücklichen Vorschriften
des Art.3 der R.Verf. auf die Armenversorgung keine Anwendung.