Full text : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

Unterstützungswohnsitz  (öffentliche  Armenpflege).  $  24.  117

2.  Die  Landarmenverbände.  Als  solche  fungieren  die
Bundesstaaten  selbst  oder  ihr  Gebiet  ist  in  eine  Reihe  räumlich  abgegrenzter
  Landarmenverbände  eingeteilt  worden  ®.

Innerhalb  der  Ortsarmenverbände  liegt  die  Verwaltung  der
Armenangelegenheiten  den  ordentlichen  Gemeindebehörden  oder  besonderen
  Organen  (Armendeputationen,  Armenräten)  ob,  die  sich  aus
dem  Gemeindevorstand,  dem  Ortspfarrer,  Mitgliedern  der  Gemeindebehörden
  oder  sonstigen  Gemeindebürgern  zusammensetzen.  Die
Verwaltung  des  Landarmenwesens  steht,  jenachdem  der  Staat
oder  ein  Kommunalverband  höherer  Ordnung  die  Funktionen  des
Landarmenverbandes  übernommen  hat,  den  oberen  Staatsbehörden
oder  kommunalen  Organen  zu.  Hinsichtlich  der  Unterstützungspflicht
  ist  das  Verhältnis  von  Orts-  und  Landarmenverbänden
reichsgesetzlich  so  gestaltet,  daß  die  Armenunterstützung  regelmäßig
von  den  Ortsarmenverbänden  geleistet  werden  muß.  Da,  wo  es  an
einem  verpflichteten  Ortsarmenverbande  fehlt,  tritt  ergänzend  der
J,andarmenverband  ein.  Landesgesetze  haben  den  Landarmenverbänden
  außerdem  die  Verpflichtung  auferlegt,  für  Geisteskranke,
Sieche,  Taubstumme  und  Blinde  Sorge  zu  tragen  und  den  ÖOrtsarmenverbänden,
  die  unvermögend  sind,  pekuniäre  Beihilfe  zu  leisten”.

Nach  reichsgesetzlicher  Vorschrift  muß  Armenunterstützung  allen
Hilfsbedürftigen,  d.  h.  den  Personen  gewährt  werden,  die  oder
deren  Angehörige  infolge  von  Umständen,  deren  Abwendung  außer
ihrer  Macht  liegt,  nicht  den  notwendigen  Lebensunterhalt  besitzen.
Die  Ergreifung  von  Maßregeln,  der  sogenannten  präventiven  Armenpflege,
  d.  h.  von  Maßregeln,  welche  den  Zweck  haben,  drohende
Armut  abzuwenden,  ist  keine  reichsgesetzliche  Verpflichtung.  Die
Unterstützung  wird  Inländern  ®  und  Ausländern?  geleistet.  Inländer
sind  die  Angehörigen  der  deutschen  Staaten,  in  denen  das  R.G.  über
den  Unterstützungswohnsitz  sich  in  Geltung  befindet,  also  alle  Reichsangehörigen
  mit  Ausnahme  von  Bayern!‘.  Als  Ausländer  gelten  die
Personen,  welche  deutsche  Reichsangehörigkeit  nicht  besitzen  und

-  m  mp  ED  Ge

86  U.W.G.  8  5.  Die  kleineren  Staaten  haben  in  der  Regel  die  Funktionen
des  Landarmenverbandes  selbst  übernommen.  Landarmenverbände  sind  in
Preußen  die  Proviuzialverbände  mit  Ausnahme  von  Ostpreußen,  wo  neben  dem
ostpreußischen  Provinzialverband  für  bestimmte  gemeinsame  Obliegenheiten
außerdem  noch  jeder  Kreis  für  sich  einen  besonderen  Landarmenverband  bildet,
ferner  die  Regierungsbezirke  Kassel,  Wiesbaden,  ‚Sigmaringen,  der  Kreis
Herzogtum  Lauenburg  und  die  Städte  Berlin,  Königsberg  und  Breslau;  in
Württemberg,  Baden,  Hessen,  Sachsen-Meiningen,  Waldeck  die  Kreise,  in
Oldenbur  die  Amtsvorstände,  in  Mecklenburg  -Strel.  der  Stargardsche  Kreis
und  das  Fürstentum  Ratzeburg,  in  Sachs.-Kob.-Gotha  jedes  der  beiden  Herzogtümer.
  In  Reußjj.  L.  bilden  die  sämtlichen  Ortsarmenverbände  den  Landarmenverband,
  der  durch  besondere  Organe  vertreten  wird.

?  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Organisation  der  Armenverbände
beruhen  auf  landesgesetzlichen  Vorschriften.  Vgl.  die  Zusammenstellung  bei
Krech,  Anhang  B,

°  U.W.G.  85  2,  28.

°  U.W.G.  8  60.  on

10  Der  Grundsatz,  daß  diese  Personen  in  den  übrigen  deutschen  Staaten
als  Inländer  zu  behandeln  sind,  findet  nach  den  ausdrücklichen  Vorschriften
des  Art.3  der  R.Verf.  auf  die  Armenversorgung  keine  Anwendung.