(Anstellungsgrundsätze 1.) 193
1. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei der Reichs-
kanzlei, dem Auswärtigen Amt, den Ministerien der auswärtigen Ange-
legenheiten, den Chiffrier-Bureaus, den Gesandtschaften und Konsulaten:
die Stellen im Kanztleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber,
soweit deren Inhabern lediglich die Besorgung des Schreibwerkes
(Abschreiben, Reinschriften anfertigen, Vergleichen usw.) und der damit
zusammenhängenden Dienstverrichtungen obliegt;
2. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Gesandt-
schaften und Konsulaten:
sämtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen
Dienstleistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern.
Erläut. d. Bundesrats III. Zu § 3 usw.
1. Stellen oder Verrichtungen, die als Nebenamt verschen werden, fallen
nicht unter diese Grundsätze; sie sind daher den den Militäranwärtern
usw. vorbehaltenen Stellen nicht zuzuzählen.
2. Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern usw. vorzubehalten-
den Stellen sind diejenigen Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüg-
lich deren den Anstellungsbehörden freie Hand gelassen ist.
8 4.
(1.) Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen:
in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Mini—
sterien und sonstigen Zentralbehörden sowie bei den Gesandtschaften und
Konsulaten:
die Stellen der mittleren Beamten im Bureaudienste (Journal-,
Registratur-, Expeditions-, Kalkulatur-, Kassendienst u. dergl.) mit
Ausschluß derjenigen, für die eine besondere wissenschaftliche oder
technische Vorbildung erfordert wird.
(2.) Bei Annahme von Bureaudiätaren ist nach gleichen Grundsätzen zu verfahren.
§ 5.
(1I.) In welchem Umfange die nicht unter die §§ 3 und 4 fallenden mittleren,
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sind, ist
unter Berücksichtigung der Anforderungen des Dienstes zu bestimmen.
(2.) Welche Stellen zu den Unterbeamtenstellen zählen und somit auch den
Inhabern des Anstellungsscheins vorbehalten sind, wird für den Reichsdienst durch