Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

198 (Anstellungsgrundsätze 1.) 
Senats, ausnahmsweise die Berechtigung zu einer Anstellung verliehen 
worden ist. Dergleichen Verleihungen sollen jedoch nur für eine bestimmte 
Stelle oder für einen bestimmten Dienstzweig und auch nur dann bean— 
tragt werden, wenn ein besonderes dienstliches Interesse dafür geltend zu 
machen ist. Die Anträge sind, wenn die Anstellung im Reichsdienst oder 
im Dienste der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen erfolgen soll, 
unter Mitwirkung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, wenn 
die Anstellung im Dienste eines Bundesstaats mit eigener Militärver- 
waltung oder in dessen Militärverwaltung erfolgen soll, unter Mitwirkung 
des zuständigen Kriegsministeriums zu stellen. In den übrigen Bundes- 
staaten hat den Anträgen eine Mitteilung an die oberste Militärbehörde 
des Ersatzbezirkes, innerhalb dessen die Stelle besetzt werden soll, voran- 
zugehen. Auch ist dieser Militärbehörde von den ergehenden Entscheidungen 
sowie von etwaigen ohne Antrag erfolgten Verleihungen der Anstellungs- 
berechtigung Kenntnis zu geben. 
Ausführungsbestimmungen. 
Beamte, die in den Wartestand versetzt sind, können bei der Besetzung er- 
ledigter Stellen vorzugsweise berücksichtigt werden. 
8 11. 
(1.) Stellen, die den Militäranwärtern usw. nur teilweise (zur Hälfte, zu 
einem Drittel usw.) vorbehalten sind, werden bei eintretenden Vakanzen in einer 
dem Anteilsverhältnis entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern usw. oder 
Zivilanwärtern besetzt, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der 
Besetzung tatsächlich mit der einen oder anderen Klasse von Anwärtern besetzten 
Stellen. 
Ist das Anteilsverhältnis der Militäranwärter usw. nicht erreicht, so kann zu 
ihren Gunsten von dieser Reihenfolge abgesehen werden. 
(2.) Wird die Reihenfolge auf Grund des § 10 unterbrochen, so ist eine Aus- 
gleichung herbeizuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund des 
§ 10 Nr. 1, 3 und 7 erfolgt, als Zivilanwärter, Personen, deren Anstellung auf 
Grund des § 10 Nr. 2, 4, 5 und 6 erfolgt, als Militäranwärter usw. in An- 
rechnung zu bringen.
	        
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