202 (Anstellungsgrundsätze I.)
Gesetzes)““) werden sie auf Antrag mit dem Tage des Eingangs der neuen Meldung
wieder in das Bewerberverzeichnis eingetragen, vorausgesetzt, daß sie dann noch die
nötige Befähigung besitzen.
Ausführungsbestimmungen.
1. Die Verzeichnisse über die Bewerbungen sind, soweit dies angemessen er-
scheint, für die verschiedenen Stellengattungen gesondert zu führen.
2. Die Eintragung des Bewerbers erfolgt erst, nachdem er seine Qualifkation
für die Stelle oder die Gattung von Stellen, auf die sich seine Bewerbung richtet,
nachgewiesen hat (vergl. § 14 Abs. 1 der Grundsätze).
8 16.
(1.) Stellen, für die keine Stellenanwärter vorgemerkt sind, werden im Falle
der Vakanz durch eine allwöchentlich herauszugebende Liste (Vakanzenliste) bekannt
gemacht.
(2.) Die Herausgabe der Vakanzenliste veranlaßt das zuständige Kriegsmini-
sterium.
(3.) Die Aufnahme der Stellen in die Liste vermittelt eine für den Bereich
eines oder mehrerer Ersatzbezirke besonders bezeichnete Militärbehörde — Vermitte-
e lungsbehörde — (Anlage I), der zu diesem Zwecke von den Anstellungsbehörden Nach-
. weisungen nach Anlage J zuzusenden sind.
—
Erlfut. d. Bundesrats VIII. Zu § 16.
Die Vermittelungsbehörden werden von den in den einzelnen Bundes-
staaten zuständigen Organen bestimmt.
zicht auf den Schein und auf die Zivilversorgungsentschädigung, durch die oberste Militärver-
waltungsbehörde des Kontingents eine einmalige Geldabfindung von 3000 “ bewilligt werden,
wenn sie für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr bieten.
Soweit die Zivilversorgungsentschädigung schon bezogen ist, sind die gezahlten Beträge
auf die einmalige Abfindung anzurechnen.
**) Der 8§ 22 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lautet:
Kapitulanten, welche die einmalige Geldabfindung gemäß § 21 erhalten haben, sind zur
Rückzahlung des Betrags verpflichtet, wenn sie in einer Stelle des Zivildienstes (§ 36) ange-
stellt oder ohne Unterbrechung länger als sechs Monate beschäftigt werden.
Ein Anspruch auf Aushändigung des Zivilversorgungsscheins entsteht erst nach völliger
Rückzahlung der einmaligen Geldentschädigung.