Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Anstellungsgrundsätze 1.) 203 
§ 17. 
Ist innerhalb einer Frist von fünf Wochen nach Absendung der Nachweisung 
eine Bewerbung bei der Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat diese in der 
Stellenbesetzung freie Hand. 
Aus führungsbestimmungen. 
Die Anstellungsbehörde ist nicht gehindert, die ausgeschriebene Stelle schon 
vor Ablauf der fünfwöchigen Frist mit einem sich früher meldenden Militäranwärter 
usw. zu besetzen. 
8 18. 
Die Reihenfolge, in der die Einberufung der Stellenanwärter zu erfolgen hat, 
bestimmt sich nach folgenden Grundsätzen: 
1. 
6. 
Bei Einberufungen für den Dienst eines Bundesstaats kann den diesem 
Staate angehörenden oder aus dessen Kontingent hervorgegangenen Stellen- 
anwärtern vor allen übrigen der Vorzug gegeben werden. 
Bei Einberufungen für den See-, Küsten- und Seehafendienst sind Unter- 
offiziere der Marine vor den Unteroffizieren des Landheeres und der Schutz- 
truppen zu berücksichtigen. 
Wo nicht etwa die Bestimmungen unter Nr. 1 und 2 ein Vorzugsrecht 
begründen, dürfen Inhaber des Anstellungsscheins nur dann einberufen 
werden, wenn keine Militäranwärter vorgemerkt sind, oder wenn sich keiner 
der vorgemerkten zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärter zur Annahme 
der zu besetzenden Stelle (Unterbeamtenstelle) bereit findet. 
Insoweit die Grundsätze unter Nr. 1, 2 und 3 keinen Vorzug begründen, 
sind in erster Reihe Unteroffiziere einzuberufen, die mindestens acht Jahre 
im Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen aktiv gedient haben. 
Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen und nur insoweit zu- 
lässig, als sie durch ein dringendes dienstliches Interesse bedingt werden. 
Innerhalb der einzelnen Klassen von Stellenanwärtern ist bei der Ein- 
berufung die Reihenfolge in dem Verzeichnis (§ 15) in Betracht zu ziehen. 
Die Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung wird bei ihren Anstellungen 
vorzugsweise die Stellenanwärter des Staates berücksichtigen, in dem die 
Vakanz entstanden ist.
	        
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