fullscreen: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

56 Nr. 17 — 
Verfügung. 
(Vom 24. Februar 1915.) 
Heeres= und Marinelieferungen betreffend. 
Den zu Lieferungen für die Heeresverwaltung und für die Marineverwaltung verpflichteten 
kaufmännischen und industriellen Unternehmungen wird verboten, solche Lieferungen hinter 
Lieferungen an andere Personen oder Stellen in der Weise zurückzustellen, daß dadurch die 
von der Heeresverwaltung und von der Marineverwaltung bestimmten Lieferungstermine 
versäumt werden. 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind in Anwendung des § 9 unter b des Gesetzes 
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre 
strafbar. " 
Dieses Verbot tritt mit der Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 24. Februar 1915. 
Stellvertretendes General-Kommando des XIV. Armerckorps. 
Der stellvertretende kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Infanterie. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.