218 (Anstellungsgrundsätze II.)
(2.) Erledigte Unterbeamtenstellen, für die zwar keine Bewerbungen von Militär-
anwärtern, wohl aber von Inhabern des Anstellungsscheins vorliegen, brauchen der
Vermittelungsbehörde nicht mitgeteilt und nicht bekannt gemacht zu werden; es steht
den Anstellungsbehörden vielmehr frei, sie ohne weiteres einem Inhaber des An-
stellungsscheins zu übertragen.
(3.) Ist innerhalb vier Wochen nach der Bekanntmachung eine Bewerbung
bei der Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat diese in der Stellenbesetzung
freie Hand.
Erläut. d. Bundesrats VIII. Zu § 12.
Gemäß Absatz 1 und 2 bedarf es der Einreichung einer Nachweisung
nicht, wenn die Wiederbesetzung der Stelle durch einen Militäranwärter
usWw. erfolgt, dessen Bewerbung schon vorlag. Jedoch ist die Einreichung
nachzuholen, wenn die Stelle einem solchen Bewerber wegen ungenügen-
der Befähigung (§ 15) oder aus sonstigen Gründen nicht übertragen wird.
8 18.
(1.) Die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen dürfen, außer in
dem Falle des § 8, mit anderen Personen nicht besetzt werden, sofern sich Militär-
anwärter usw. finden, die zur Ubernahme der Stellen befähigt und bereit sind. Es
macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise bestehen,
ob ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere Remuneration da-
mit verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder auf Wider-
ruf geschieht.
(2.) Zu vorübergehender Beschäftigung können jedoch auch Nichtversorgungs-
berechtigte angenommen werden.
(3.) In Ansehung dienstlicher Verrichtungen, für die wegen ihres geringen,
die volle Zeit und Tätigkeit eines Beamten nicht in Anspruch nehmenden Umfanges
und der Geringfügigkeit der damit verbundenen Remuneration besondere Beamte
nicht angenommen, die vielmehr Privatpersonen, anderen Beamten als Nebenbeschäf-
tigung oder verabschiedeten Beamten übertragen zu werden pflegen, behält es hierbei
sein Bewenden.
8 14.
(1.) Die Anstellungsbehörden haben darin freie Hand, welche ihrer mittleren,
Kanzlei= und Unterbeamten sie in höhere oder besser besoldete Stellen aufrücken
lassen wollen.