218 (Anstellungsgrundsätze II.)
(2.) Erledigte Unterbeamtenstellen, für die zwar keine Bewerbungen von Militäranwärtern,
wohl aber von Inhabern des Anstellungsscheins vorliegen, brauchen der
Vermittelungsbehörde nicht mitgeteilt und nicht bekannt gemacht zu werden; es steht
den Anstellungsbehörden vielmehr frei, sie ohne weiteres einem Inhaber des Anstellungsscheins
zu übertragen.
(3.) Ist innerhalb vier Wochen nach der Bekanntmachung eine Bewerbung
bei der Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat diese in der Stellenbesetzung
freie Hand.
Erläut. d. Bundesrats VIII. Zu § 12.
Gemäß Absatz 1 und 2 bedarf es der Einreichung einer Nachweisung
nicht, wenn die Wiederbesetzung der Stelle durch einen Militäranwärter
usWw. erfolgt, dessen Bewerbung schon vorlag. Jedoch ist die Einreichung
nachzuholen, wenn die Stelle einem solchen Bewerber wegen ungenügender
Befähigung (§ 15) oder aus sonstigen Gründen nicht übertragen wird.
8 18.
(1.) Die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen dürfen, außer in
dem Falle des § 8, mit anderen Personen nicht besetzt werden, sofern sich Militäranwärter
usw. finden, die zur Ubernahme der Stellen befähigt und bereit sind. Es
macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise bestehen,
ob ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere Remuneration damit
verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder auf Widerruf
geschieht.
(2.) Zu vorübergehender Beschäftigung können jedoch auch Nichtversorgungsberechtigte
angenommen werden.
(3.) In Ansehung dienstlicher Verrichtungen, für die wegen ihres geringen,
die volle Zeit und Tätigkeit eines Beamten nicht in Anspruch nehmenden Umfanges
und der Geringfügigkeit der damit verbundenen Remuneration besondere Beamte
nicht angenommen, die vielmehr Privatpersonen, anderen Beamten als Nebenbeschäftigung
oder verabschiedeten Beamten übertragen zu werden pflegen, behält es hierbei
sein Bewenden.
8 14.
(1.) Die Anstellungsbehörden haben darin freie Hand, welche ihrer mittleren,
Kanzlei= und Unterbeamten sie in höhere oder besser besoldete Stellen aufrücken
lassen wollen.