Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Anstellungsgrundsätze II.) 221 
8 16. 
Welche mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen und gegebenenfalls in 
welcher Anzahl sie gemäß den vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern vor— 
zubehalten sind sowie welche Stellen zu den Unterbeamtenstellen zählen, also auch 
den Inhabern des Anstellungsscheins zugänglich sind, haben die Anstellungsbehörden 
festzustellen. Die aufgestellten Verzeichnisse, in denen die Unterbeamtenstellen be— 
sonders ersichtlich gemacht werden müssen, sind der staatlichen Aufsichtsbehörde zur 
Genehmigung vorzulegen. Stellen, wegen deren eine solche Feststellung noch nicht 
stattgefunden hat, dürfen, insofern nicht Militäranwärter usw. zur Anstellung 
gelangen oder das in diesen Grundsätzen bezüglich der Besetzung der Stellen mit 
Militäranwärtern usw. vorgeschriebene Verfahren erledigt ist, nur widerruflich besetzt 
werden. Die Anstellungsverhältnisse der Inhaber von Stellen, die gemäß den 
vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern usw. vorzubehalten, dagegen ohne 
Verletzung der bisherigen Bestimmungen an nicht Versorgungsberechtigte übertragen 
worden sind, bleiben hierdurch unberührt. Gleichfalls unberührt bleiben bereits 
erworbene Ansprüche von Militäranwärtern. 
Ausführungsbestimmungen. 
Die Verzeichnisse der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen sind 
von den Anstellungsbehörden nach der vom Großherzoglichen Staatsministerium, 
Departement des Innern, zu erlassenden Unterweisung aufzustellen und bei den 
staatlichen Aussichtsbehörden (siehe die Ausführungsbestimmungen zu § 15) einzu- 
reichen. Die Aufsichtsbehörden für die Gemeinden haben diese Verzeichnisse nach 
erfolgter Prüfung und Genehmigung dem Großherzoglichen Staatsministerium, De- 
partement des Innern, vorzulegen. 
§ 17. 
Von der Besetzung der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen 
haben die Anstellungsbehörden am Schlusse des Vierteljahrs den Vermittelungsbehörden 
ihres Bezirks durch Zusendung einer Nachweisung nach dem Muster der Anlage K 
zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamten- 
stellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern 
des Anstellungsscheins Mitteilung zu machen. 
1913 45
	        
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