Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

222 (Anstellungsgrundsätze II.) 
Ausführungsbestimmungen. 
Die Mitteilung ist sowohl bei der probeweisen Stellbesetzung als auch dann 
zu machen, wenn der probeweisen Anstellung die nicht etatsmäßige oder etatsmäßige 
Anstellung nachfolgt. Im letzteren Falle ist in Spalte 9 der Nachweisung K auf 
die frühere Nachweisung Bezug zu nehmen. Geht die nicht etatsmäßige Anstellung 
in eine etatsmäßige über, so bedarf es einer nochmaligen Mitteilung nicht. 
8 18. 
(1.) Die Landeszentralbehörden haben darüber zu wachen, daß bei der Be- 
setzung der den Militäranwärtern usw. bei den Kommunalbehörden usw. vor- 
behaltenen Stellen nach den vorstehenden Grundsätzen verfahren wird. 
(2.) Auf Beschwerden der Militäranwärter usw. entscheiden die staatlichen 
Aussichtsbehörden. 
(3.) Soweit bei den Versicherungsanstalten für die Invalidenversicherung die 
Besetzung der Stellen durch Organe der Versicherungsanstalten selbst erfolgt, ist 
in den vorstehenden Fällen das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt) 
zuständig. 
Ausführungsbestimmungen. 
1. Landeszentralbehörde ist das Großherzogliche Staatsministerium. 
2. Die Anstellungsbehbrden haben, unbeschadet der Vorschrift im 8 17 der 
Grundsätze, bis Ende Januar jedes Jahres ein Verzeichnis der während des vor- 
hergehenden Kalenderjahrs erledigten und besetzten, den Militäranwärtern und 
den Inhabern des Anstellungsscheins ganz oder teilweise vorbehaltenen Stellen — 
eintretendenfalls eine Fehlanzeige — bei der Aussichtsbehörde einzureichen. Diese 
prüft, ob bei der Besetzung den bestehenden Vorschriften nachgegangen worden ist. 
Von den Aussichtsbehörden für die Gemeinden sind sodann die Verzeichnisse dem 
Großherzoglichen Staatsministerium, Departement des Innern, vorzulegen. 
8 19. 
Die 8§8§ 25 bis 29 der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- 
und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern 
und Inhabern des Anstellungsscheins finden sinngemäß Anwendung. 
8 20. 
Ansprüche, die schon bei dem Inkrafttreten dieser Grundsätze erworben waren, 
werden durch sie nicht berührt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.