Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Anstellungsgrundsätze.) 225 
Anlage B.) 
Anstellungsschein für den AUnterbeamtendienst. 
— — 
Dem (Vor- und Familienname, Dienstgrad und Truppenteil usw.) ist gegenwärtiger Anstellungs- 
schein nach einer aktiven Militärdienstzeit von 
erteilt worden. 
Die Reichsbehbrden, die Staatsbehörden aller Bundesstaaten und 
die Kommunalbehbrden usw. des Bundesstaats, dessen Staats- 
angehbrigkeit er seit 2 Jahren besitzt, 
sind verpflichtet, seine Bewerbungen um Anstellung in einer der den Militäranwärtern 
und den Inhabern des Anstellungsscheins vorbehaltenen Unterbeamtenstellen nach 
Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen zu berücksichtigen. 
Der Inhaber bezieht eine Militärrente odvo. . monatlich. 
(Behörde, die über die Gewährung des 
(Stempel.) Anstellungsscheins entschieden hat.) 
Alter: Jahre. 
(Rr. des Anstellungsscheins.) (Anterschrift des Militärvorgesetzten.) 
(Nr. der Kentenliste.) 
  
*) Siehe die Fußnote auf Anlage A.
	        
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