Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Anstellungsgrundsätze.) 230 
c) Beschäftigung als Aushilfe, Hilfsarbeiter oder zur 
Vertretung von Beamten)). 
24. Die Dauer eines Urlaubs zur Beschäftigung als Hilfsarbeiter oder zur Vertretung eines 
Beamten richtet sich unter Berücksichtigung der truppendienstlichen Interessen nach dem 
Bedürfnis der Zivilbehbrden, doch darf ein Militäranwärter für diese Zwecke im 
ganzen höchstens 9 Monate beurlaubt werden. Eine wiederholte Beurlaubung zu diesem 
Zweck ist nur insoweit zulässig, als die Gesamtdauer der Beurlaubungen den Zeitraum 
von 9 Monaten nicht übersteigt. Hierbei bleiben Dienstleistungen als Hilfsarbeiter usw. 
in der Heeresverwaltung außer Betracht. 
25. Den Militäranwärtern ist es untersagt, im eigenen Interesse eine solche Beschäftigung 
bei den Zivilbehörden zu erbitten. 
Der Urlaub darf nur bewilligt werden, wenn die Anstellungsbehörde vorher die Erklärung 
abgibt, daß es sich nicht um die Ubernahme des Anwärters in eine, wenn auch nur zeit- 
weise bestehende Stelle") handelt, und daß eine solche Übernahme auch nicht im Anschluß 
an die Beschäftigung in Aussicht steht. Kann eine solche Erklärung nicht abgegeben 
werden, so hat die Annahme der Einberufung das gleichzeitige Ausscheiden des Militär- 
anwärters aus dem aktiven Militärdienst zur Folge. 
27. Militäranwärter, die der Einberufung zur Beschäftigung als Hilfsarbeiter usw. keine 
Folge leisten, können in dem Bewerberverzeichnis der Anstellungsbehörde nur dann ge- 
strichen werden, wenn sie in eine Stelle") einberufen worden sind, für die sie als Stellen- 
anwärter bereits vorgemerkt sind, oder wenn es sich um eine ständige Hilfsarbeiter-Stelle 
handelt, die nach den Verwaltungsbestimmungen ausnahmslos als Vorstufe (Diätariat) 
derjenigen Stelle gilt, für die sie als Stellenanwärter vorgemerkt sind. 
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O. Beschäftigung im Privatdienst. 
28. Militäranwärter mit Ausnahme der Unterinspektoren können zum Zweck der Beschäftigung 
im Privatdienst unter Berücksichtigung der truppendienstlichen Interessen bis zu 6 Mo- 
naten beurlaubt werden.““) 
29. Eine wiederholte Beurlaubung zu diesem Zweck ist insoweit zulässig, als die Gesamt- 
dauer der Beurlaubungen den Zeitraum von 6 Monaten nicht übersteigt. 
30. Der Urlaub darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Firma usw. erklärt hat, daß 
die Beschäftigung des Anwärters im Falle der Bewährung zu seiner alsbaldigen oder in 
Kürze vorauszusehenden Anstellung führt. 
*) Zur Geschäftigung als Aushilsfe usw. bei Militärbehörden werden die Militäranwärter 
nicht beurlaubt, sondern kommandiert. 
**) z. G. zur Einarbeitung in den Betrieb einer Militärkantine. 
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