8 (Lichtspielunternehmungen.)
§ 13.
Den Polizeibeamten ist der freie Eintritt zu den Vorstellungen jederzeit zu
gestatten.
Es sind in derselben Weise auch solche Personen zuzulassen, die von der
Polizeibehörde zwecks sachkundiger Beurteilung der Zulässigkeit der Bilder hinzu-
gezogen werden.
8 14.
Polizeibehörde im Sinne dieser Ministerialverordnung ist in den Städten
mit mehr als 3000 Einwohnern der Gemeindevorstand, im übrigen der Bezirks—
direktor.
15.
Zuwiderhandlungen werden, soweit sie nicht unter andere strafrechtliche Be-
stimmungen fallen, mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark, an deren Stelle
im Falle der Unbeibringlichkeit Haft bis zu sechs Wochen tritt, bestraft.
8 16.
Diese Ministerialverordnung findet auch auf die zur Zeit ihres Inkrafttretens
bestehenden kinematographischen Unternehmungen Anwendung, jedoch mit der Maß-
gabe, daß für sie die in den §§ 1 bis 5 gegebenen Vorschriften binnen drei Monaten
nach dem Inkrafttreten zu erfüllen sind, soweit nicht das Staatsministerium in
in einzelnen Fällen eine Befreiung bewilligt.
8 17.
Durch diese Ministerialverordnung werden die bestehenden bau- und gewerbe—
polizeilichen Vorschriften nicht berührt.
8 18.
Diese Ministerialverordnung tritt mit dem 1. April 1913 in Kraft.
Weimar, den 4. Januar 1913.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.