Flammen-
abweiser.
Schaulöcher
und Lichtkegel-
Offnungen.
Rückzugsweg.
Lichtquelle.
Elektrische
Anlagen.
Kalklicht.
10 (Lichtspielunternehmungen.)
6. Liegen oberhalb der Wandöffnungen des Apparatraums noch Feuster von
bewohnten Näumen, so sind diese gegen aufwärts schlagende Flammen durch Schutz-
bleche oder dergleichen in hinreichender Weise zu schützen.
7. In der nach dem Zuschauerraume gelegenen Wand dürfen für jeden vor-
handenen Lichtbilderapparat nur ein Schauloch und eine Offnung für den Licht-
kegel angebracht werden. Die Offnungen dürfen höchstens 10.15 cm groß sein und
sind mit einer 5 mm starken nicht herausnehmbaren Glasscheibe dicht zu schließen.
Wird die Lichtkegelöffnung der Wand oder ein davor angebrachter, bis zu dem
Objektiv reichender Eisenblechtrichter durch das Objektiv rauchdicht verschlossen, so
kann auf den Glasscheibenabschluß verzichtet werden.
Schaulöcher und Lichtkegelöffnungen müssen Eisenblechschieber oder -klappen
von mindestens 2 mm Stärke erhalten, welche im Fall eines Brandes im Apparat=
raum die Offnungen selbsttätig rauchdicht abschließen. Außerdem müssen die
Offnungen vom Apparatraum aus, wie auch von einer geeigneten Stelle außerhalb
desselben durch Metallschieber oder klappen leicht und sicher verschlossen werden können.
8. Für die im Apparatraum beschäftigten Personen muß ein sicherer Rückzugs-
weg vorhanden sein. Erhöht liegende Apparaträume und Podeste im Apparatraum
müssen eine mit Geländer versehene Zugangstreppe von mindestens 65 cm Brreite
und einem Steigungsverhältnis von höchstens 1:1 erhalten.
II. Innere GEinrichtung des Apparatraums.
9. Bei den Apparaten ist als Lichtquelle elektrisches Bogenlicht zu verwenden
oder, falls kein elektrischer Strom zur Verfügung steht, Gas-Kalklicht.
Ather-, Benzin= oder Gasolin-Kalklicht darf nur dann benutzt werden, wenn
weder elektrischer Strom noch Leuchtgas vorhanden ist. — Die Lichtquelle muß vom
Platze des Bedienungsmannes aus leicht ein= und ausgeschaltet werden können.
10. Für die elektrischen Anlagen sind die „Vorschriften des Verbandes Deutscher
Elektrotechniker“ zu befolgen. Uber die vorschriftsmäßige Herstellung ist rechtzeitig
vor der Eröffnung des Betriebes ein von einem anerkannten Sachverständigen aus-
gestelltes Zeugnis beizubringen.
Ein ebensolches Zeugnis ist alljährlich darüber beizubringen, daß sich die ge-
samte elektrische Anlage noch in vorschriftsmäßigem Zustande befindet.
11. Bei Verwendung von Kalklicht dürfen nur entweder sogenannte Sicherheits-
lampen, bei denen sich das Gasgemenge erst im Augenblicke des Austritts kurz vor