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(Nr. 156.) Ministerialbekanntmachung über die Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Uuter Hinweis auf § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs
vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung des Reichskanzlers vom
10. Dezember 1913 über die Anderung der Postordnung vom 20. März 1900
(Regierungsblatt S. 331) zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Weimar, den 17. Dezember 1913.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.
Anderung
der
Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871
wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt und geändert.
1. Im 82 Meistgewicht. ist in Zeile 5 statt 7350 g zu setzen:
500 g
2. Im § 8 „Drucksachen ist als Abs. XV aufzunehmen:
Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind vom Verleger in die Zeitungen und Zeitschriften
lose einzulegen, sie dürfen nicht eingeheftet oder eingeklebt sein.
Die jetzigen Abs. XV und XV erhalten die Bezeichnung XV und XVI.
Im bisherigen Abs. XV ist der Schlußsatz zu streichen.
3. Im § 9 Geschäftspapiere ist im Abs. 1 hinter Versicherungsgesellschaften,“
einzuschalten:
Berufsgenossenschaften, Krankenkassen usw.,
4. Im 810 „Warenproben“ erhalten die Abs. J, II und IX folgenden Wortlaut:
I Als Warenproben gegen ermäßigte Gebühr werden unter den nachstehenden Bedin-
gungen zugelassen: Proben und Muster, kleine Warenmengen, einzelne Schlüssel, abgeschnittene
frische Blumen, Tuben mit Serum und pathologische Gegenstände, die so zubereitet und ver-
packt sind, daß sie keinen Schaden anrichten können, naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete
oder konseroierte Tiere und Pflanzen, geologische Muster usw.
II Die Sendungen müssen sich nach ihrer Verpackung, Form und sonstigen Beschaffenheit zur
Beförderung mit der Briefpost eignen; sie dürfen 30 cm in der Länge, 20 cm in der Breite