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Megierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
* Nr. 42.
Inbalt: Ministerialbekanntmachung über die Gedingungen für die ärztliche Behandlung. Wartung
und Verpflegung Kranker in der Großherzogl. Sächsischen Landesirrenheilanstalt und Psychiatri-
schen Klinik in Fena, Seite 307.
(Nr. 158.) Ministerialbekanntmachung über die Bedingungen für die ärztliche Behandlung,
Wartung und Verpflegung Kranker in der Großherzoglich Sächsischen Landes-
irrenheilanstalt und Psychiatrischen Klinik in Jena.
A.
Allgemeine Bedingungen.
1.
Die Aufnahme Kranker steht dem Direktor der Anstalt unter Vorbehalt der
von ihm einzuholenden Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde zu. Aufnahme-
gesuche sind daher an den Großherzoglichen Direktor der Landesirrenheilanstalt und
Psychiatrischen Klinik in Jena zu richten.
§ 2.
Die Kranken haben sich der für die Anstalt erlassenen Hausordnung und den
Anordnungen des Direktors oder seines Stellvertreters zu unterwerfen.
§ 3.
Jeder Kranke hat bei seiner Aufnahme einen Kostenvorschuß im Betrage des
Verpflegungsgeldes (§§ 12 bis 16) für mindestens 50 Tage bei der Anstaltskasse
einzuzahlen. Nur wenn der Anstaltsdirektor ausdrücklich bezeugt, daß der Aufent-
halt des Kranken aller Voraussicht nach weniger als 50 Tage dauern werde, kann
die Aufnahme gegen Zahlung eines geringeren, der voraussichtlichen Dauer des
Aufenthalts entsprechenden Vorschusses erfolgen. Ist eine Dauer des Aufenthalts
über 50 Tage hinaus wahrscheinlich, so ist ein Kostenvorschuß bis zur Höhe des
1913.
Ausgegeben in GWeimar am 18. Januar 1914. 57