Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

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Megierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
* Nr. 42. 
Inbalt: Ministerialbekanntmachung über die Gedingungen für die ärztliche Behandlung. Wartung 
und Verpflegung Kranker in der Großherzogl. Sächsischen Landesirrenheilanstalt und Psychiatri- 
schen Klinik in Fena, Seite 307. 
  
  
(Nr. 158.) Ministerialbekanntmachung über die Bedingungen für die ärztliche Behandlung, 
Wartung und Verpflegung Kranker in der Großherzoglich Sächsischen Landes- 
irrenheilanstalt und Psychiatrischen Klinik in Jena. 
A. 
Allgemeine Bedingungen. 
1. 
Die Aufnahme Kranker steht dem Direktor der Anstalt unter Vorbehalt der 
von ihm einzuholenden Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde zu. Aufnahme- 
gesuche sind daher an den Großherzoglichen Direktor der Landesirrenheilanstalt und 
Psychiatrischen Klinik in Jena zu richten. 
§ 2. 
Die Kranken haben sich der für die Anstalt erlassenen Hausordnung und den 
Anordnungen des Direktors oder seines Stellvertreters zu unterwerfen. 
§ 3. 
Jeder Kranke hat bei seiner Aufnahme einen Kostenvorschuß im Betrage des 
Verpflegungsgeldes (§§ 12 bis 16) für mindestens 50 Tage bei der Anstaltskasse 
einzuzahlen. Nur wenn der Anstaltsdirektor ausdrücklich bezeugt, daß der Aufent- 
halt des Kranken aller Voraussicht nach weniger als 50 Tage dauern werde, kann 
die Aufnahme gegen Zahlung eines geringeren, der voraussichtlichen Dauer des 
Aufenthalts entsprechenden Vorschusses erfolgen. Ist eine Dauer des Aufenthalts 
über 50 Tage hinaus wahrscheinlich, so ist ein Kostenvorschuß bis zur Höhe des 
1913. 
Ausgegeben in GWeimar am 18. Januar 1914. 57
	        
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