(Landesirrenheilanstalt.) 311
Sitz im Großherzogtume sind, auch nach Klasse III in die Nervenabteilung auf-
genommen werden, wenn sie keiner kostspieligen diätetischen Behandlung bedürfen.
Die Entscheidung trifft in jedem einzelnen Falle der Anstaltsdirektor.
8 14.
Für Unterkunft, Lieferung von Anstaltskleidung, Bettwäsche und Leibwäsche,
Ernährung, einschließlich der notwendigen besonderen Beköstigung, ärztliche Behand-
lung, gewünschten seelsorgerischen Zuspruch, Pflege und Wartung, Arzneien, ein-
schließlich der als solche verordneten alkoholischen Getränke und Mineralwasser,
Reinigungs= und Heilbäder ist für jeden Kalendertag des Verweilens eines Kranken
in der Anstalt ein Kur= und Verpflegungsgeld in der nachstehend in § 16 fest-
gesetzten Höhe zu entrichten. Der Tag der Entlassung wird dann nicht berechnet,
wenn der Kranke die Anstalt spätestens nach dem ersten Frühstück verläßt.
8 15.
Neben dem Kur= und Verpflegungsgeld (8 16) sind noch besonders zu er-
statten die Aufwände für Verbandmittel, Bandagen, Bruchbänder, Brillen und
ähnliche Hilfsmittel, für besonders kostspielige Medikamente, für Benutzung des
Röntgenapparates zu Durchleuchtungs= und Heilzwecken. Diese Aufwände werden
mit dem Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Auch der Aufwand für außer-
ordentliche Wachen ist zu erstatten und wird mit 2 4x täglich berechnet.
Der Betrag für sonstige, mit der ärztlichen Behandlung und Verpflegung
nicht zusammenhängende notwendige Bedürfnisse der Kranken ist der Anstaltskasse
ebenfalls zu ersetzen.
§ 16.
Das tägliche Kur= und Verpflegungsgeld beträgt:
2 4 60 F für erwachsene, d. h. solche Kranke, die das zehnte Lebens-
jahr vollendet haben,
1 60 F für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahre.
Das Kur= und Verpflegungsgeld ermäßigt sich auf:
2 K& 10 F für erwachsene, d. h. solche Kranke, die das zehnte Lebens-
jahr vollendet haben,
1 4 35 F für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahre, wenn
die Kranken
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