Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Landesirrenheilanstalt.) 311 
Sitz im Großherzogtume sind, auch nach Klasse III in die Nervenabteilung auf- 
genommen werden, wenn sie keiner kostspieligen diätetischen Behandlung bedürfen. 
Die Entscheidung trifft in jedem einzelnen Falle der Anstaltsdirektor. 
8 14. 
Für Unterkunft, Lieferung von Anstaltskleidung, Bettwäsche und Leibwäsche, 
Ernährung, einschließlich der notwendigen besonderen Beköstigung, ärztliche Behand- 
lung, gewünschten seelsorgerischen Zuspruch, Pflege und Wartung, Arzneien, ein- 
schließlich der als solche verordneten alkoholischen Getränke und Mineralwasser, 
Reinigungs= und Heilbäder ist für jeden Kalendertag des Verweilens eines Kranken 
in der Anstalt ein Kur= und Verpflegungsgeld in der nachstehend in § 16 fest- 
gesetzten Höhe zu entrichten. Der Tag der Entlassung wird dann nicht berechnet, 
wenn der Kranke die Anstalt spätestens nach dem ersten Frühstück verläßt. 
8 15. 
Neben dem Kur= und Verpflegungsgeld (8 16) sind noch besonders zu er- 
statten die Aufwände für Verbandmittel, Bandagen, Bruchbänder, Brillen und 
ähnliche Hilfsmittel, für besonders kostspielige Medikamente, für Benutzung des 
Röntgenapparates zu Durchleuchtungs= und Heilzwecken. Diese Aufwände werden 
mit dem Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Auch der Aufwand für außer- 
ordentliche Wachen ist zu erstatten und wird mit 2 4x täglich berechnet. 
Der Betrag für sonstige, mit der ärztlichen Behandlung und Verpflegung 
nicht zusammenhängende notwendige Bedürfnisse der Kranken ist der Anstaltskasse 
ebenfalls zu ersetzen. 
§ 16. 
Das tägliche Kur= und Verpflegungsgeld beträgt: 
2 4 60 F für erwachsene, d. h. solche Kranke, die das zehnte Lebens- 
jahr vollendet haben, 
1 60 F für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahre. 
Das Kur= und Verpflegungsgeld ermäßigt sich auf: 
2 K& 10 F für erwachsene, d. h. solche Kranke, die das zehnte Lebens- 
jahr vollendet haben, 
1 4 35 F für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahre, wenn 
die Kranken 
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