Die Mordtat der „Baralong“. — Ankündigung deutscher Vergeltungsmaßregeln.
Berlin, 14. Januar. Die deutsche Regierung hat am 12. Januar dem amerikanischen
Botschafter in Berlin folgende Erwiderung auf die britische Erklärung vom 14. Dezember 1915
über den Fall „Baralong“ zur Uebermittlung an die britische Regierung übergeben:
Erwiderung der deutschen Reglerung auf die Erklärungen der britischen Regierung
zu der deutschen Denkschrift über den „Baralong“-Fall.
Die britische Regierung hat die deutsche Denkschrift über den „Barolong“-Fall dahin beantwortet,
daß sie einerselts die Nichtigkeit der ihr von der deutschen Regierung mitgeteilten Tatsachen
in Zweifel zieht, anderseits gegen die deutschen Streitkräfte zu Lande und zu Wasser
den Vorwurf erhebt, vorsätzlich ungezählte Verbrechen wider das Völkerrecht und die Menschlichkeit
begangen zu haben, die keine Sühne erfahren hätten und denen gegenüber die angebliche
tStrafta des Kommandanten und der Mannschaft der „Baralong“ völlig zurücktrete. Für diesen
Vorwurf hat die britische Regierung keinerlei Beweise beigebracht, sondern sich darauf beschränkt,
ohne irgendwelche Belege drei im Seekriege vorgekommene Einzelfälle anzuführen, wo deutsche
Offiziere völkerrechtswidrige Grausamkeiten verübt haben sollen. Dle britische Regierung schlägt
vor, diese Fälle durch einen aus amerikanlschen Marineoffizieren bestehenden Gerichtshof untersuchen
zu lassen, und ist unter dieser Voraussetzung berelt, dem bezeichneten Gerichtshofe auch
den „Baralong“-Fall zu unterbreiten.
Die deutsche Regierung legt die schärfste Verwahrung ein gegen die unerhörten und durch
nichts erwiesenen Anschuldigungen der brltischen Reglerung gegen die deutsche Armee und die
deuische Marine sowie gegen die Unterstellung, als ob die deutschen Behörden etwaige zu ihrer
Kenntnis gelangende Straftaten solcher Art unverfolgt lassen. Die deutsche Armee und die
deutsche Marine beobachten auch im gegenwärtigen Kriege die Grundsätze des Völkerrechts und
der Menschlichkeit, und die leitenden Stellen halten streng darauf, daß alle dagegen etwa vorkommenden
Verstöße genau untersucht und nachdrücklich geahndet werden. Auch die drei von
der britischen Regierung aufgeführten Fälle sind seinerzelt durch die zuständigen deutschen Behörden
einer eingehenden Untersuchung unterzogen worden. Dabei hat sich zunächst in dem Falle
der Versenkung des britischen Dampfers „Arabic“ durch ein deutsches Unterseeboot ergeben, daß
der Kommandant des Unterseeboots nach Lage der Umstände die Ueberzeugung gewinnen mußte,
der Dampfer sei im Begriff, sein Fahrzeug zu rammen; er glaubte daher in berechtigter Notwehr
zu handeln, als er seinerselts zum Angriff auf das Schiff überging. Der weiter angeführte
Fall des Angriffs eines deutschen Torpedobootszerstörers auf ein britisches Unterseeboot in den
dänischen Hoheitsgewässern hat sich in der Weise abgespielt, daß es in diesen Gewässern zwischen
den beiden Krlegsschiffen zum Kampfe gekommen ist und daß sich dabei das Unterseeboot durch
Geschützffeuer gewehrt hat; daß bei dem deutschen Anriff die dänische Neutralität verletzt worden
ist, wird von der britischen Regierung um so weniger geltend gemacht werden können, als die
britischen Seestreitkräfte in einer Reihe von Fällen deutsche Schiffe in neutralen Gewässern
angegriffen haben. In dem Falle der Vernichtung des britischen Dampfers „Ruel“ endllch
hat das deutsche Unterseeboot lediglich die von der deutschen Regierung im Februar 1913
angekündigten Vergeltungsmaßnahmen zur Anwendung gebracht; diese Maßnahmen entsprechen
dem Völkerrecht, da England bemüht ist, durch die völkerrechtswldrige Lahmlegung des legitimen
Seehandels der Neutralen mit Deutschland diesem jede Zufuhr abzuschnelden und damit das
deutsche Volk der Aushungerung preiszugeben, gegenüber völkerrechtswidrigen Handlungen aber
angemessene Vergeltung geübt werden darf. In allen drel Fällen hatten es die deutschen Seestreifkräfte
nur auf die Zerstörung der feindlichen Schiffe, keineswegs aber auf die Vernichtung
der sich rettenden wehrlosen Personen abgesehen; die entgegenstehenden Behauptungen der
britischen Regierung müssen mit aller Entschiedenhelt als unwahr zurückgewiesen werden.