Full text : Amtliche Kriegsdepeschen Band 3 (3)

  
    
   
  
 

 
 

Die  Mordtat  der  „Baralong“.  —  Ankündigung  deutscher  Vergeltungsmaßregeln.


Berlin,  14.  Januar.  Die  deutsche  Regierung  hat  am  12.  Januar  dem  amerikanischen
Botschafter  in  Berlin  folgende  Erwiderung  auf  die  britische  Erklärung  vom  14.  Dezember  1915
über  den  Fall  „Baralong“  zur  Uebermittlung  an  die  britische  Regierung  übergeben:

Erwiderung  der  deutschen  Reglerung  auf  die  Erklärungen  der  britischen  Regierung
zu  der  deutschen  Denkschrift  über  den  „Baralong“-Fall.

Die  britische  Regierung  hat  die  deutsche  Denkschrift  über  den  „Barolong“-Fall  dahin  beantwortet,
  daß  sie  einerselts  die  Nichtigkeit  der  ihr  von  der  deutschen  Regierung  mitgeteilten  Tatsachen
  in  Zweifel  zieht,  anderseits  gegen  die  deutschen  Streitkräfte  zu  Lande  und  zu  Wasser
den  Vorwurf  erhebt,  vorsätzlich  ungezählte  Verbrechen  wider  das  Völkerrecht  und  die  Menschlichkeit
  begangen  zu  haben,  die  keine  Sühne  erfahren  hätten  und  denen  gegenüber  die  angebliche
tStrafta  des  Kommandanten  und  der  Mannschaft  der  „Baralong“  völlig  zurücktrete.  Für  diesen
Vorwurf  hat  die  britische  Regierung  keinerlei  Beweise  beigebracht,  sondern  sich  darauf  beschränkt,
ohne  irgendwelche  Belege  drei  im  Seekriege  vorgekommene  Einzelfälle  anzuführen,  wo  deutsche
Offiziere  völkerrechtswidrige  Grausamkeiten  verübt  haben  sollen.  Dle  britische  Regierung  schlägt
vor,  diese  Fälle  durch  einen  aus  amerikanlschen  Marineoffizieren  bestehenden  Gerichtshof  untersuchen
  zu  lassen,  und  ist  unter  dieser  Voraussetzung  berelt,  dem  bezeichneten  Gerichtshofe  auch
den  „Baralong“-Fall  zu  unterbreiten.

Die  deutsche  Regierung  legt  die  schärfste  Verwahrung  ein  gegen  die  unerhörten  und  durch
nichts  erwiesenen  Anschuldigungen  der  brltischen  Reglerung  gegen  die  deutsche  Armee  und  die
deuische  Marine  sowie  gegen  die  Unterstellung,  als  ob  die  deutschen  Behörden  etwaige  zu  ihrer
Kenntnis  gelangende  Straftaten  solcher  Art  unverfolgt  lassen.  Die  deutsche  Armee  und  die
deutsche  Marine  beobachten  auch  im  gegenwärtigen  Kriege  die  Grundsätze  des  Völkerrechts  und
der  Menschlichkeit,  und  die  leitenden  Stellen  halten  streng  darauf,  daß  alle  dagegen  etwa  vorkommenden
  Verstöße  genau  untersucht  und  nachdrücklich  geahndet  werden.  Auch  die  drei  von
der  britischen  Regierung  aufgeführten  Fälle  sind  seinerzelt  durch  die  zuständigen  deutschen  Behörden
  einer  eingehenden  Untersuchung  unterzogen  worden.  Dabei  hat  sich  zunächst  in  dem  Falle
der  Versenkung  des  britischen  Dampfers  „Arabic“  durch  ein  deutsches  Unterseeboot  ergeben,  daß
der  Kommandant  des  Unterseeboots  nach  Lage  der  Umstände  die  Ueberzeugung  gewinnen  mußte,
der  Dampfer  sei  im  Begriff,  sein  Fahrzeug  zu  rammen;  er  glaubte  daher  in  berechtigter  Notwehr
  zu  handeln,  als  er  seinerselts  zum  Angriff  auf  das  Schiff  überging.  Der  weiter  angeführte
Fall  des  Angriffs  eines  deutschen  Torpedobootszerstörers  auf  ein  britisches  Unterseeboot  in  den
dänischen  Hoheitsgewässern  hat  sich  in  der  Weise  abgespielt,  daß  es  in  diesen  Gewässern  zwischen
den  beiden  Krlegsschiffen  zum  Kampfe  gekommen  ist  und  daß  sich  dabei  das  Unterseeboot  durch
Geschützffeuer  gewehrt  hat;  daß  bei  dem  deutschen  Anriff  die  dänische  Neutralität  verletzt  worden
ist,  wird  von  der  britischen  Regierung  um  so  weniger  geltend  gemacht  werden  können,  als  die
britischen  Seestreitkräfte  in  einer  Reihe  von  Fällen  deutsche  Schiffe  in  neutralen  Gewässern
angegriffen  haben.  In  dem  Falle  der  Vernichtung  des  britischen  Dampfers  „Ruel“  endllch
hat  das  deutsche  Unterseeboot  lediglich  die  von  der  deutschen  Regierung  im  Februar  1913
angekündigten  Vergeltungsmaßnahmen  zur  Anwendung  gebracht;  diese  Maßnahmen  entsprechen
dem  Völkerrecht,  da  England  bemüht  ist,  durch  die  völkerrechtswldrige  Lahmlegung  des  legitimen
Seehandels  der  Neutralen  mit  Deutschland  diesem  jede  Zufuhr  abzuschnelden  und  damit  das
deutsche  Volk  der  Aushungerung  preiszugeben,  gegenüber  völkerrechtswidrigen  Handlungen  aber
angemessene  Vergeltung  geübt  werden  darf.  In  allen  drel  Fällen  hatten  es  die  deutschen  Seestreifkräfte
  nur  auf  die  Zerstörung  der  feindlichen  Schiffe,  keineswegs  aber  auf  die  Vernichtung
der  sich  rettenden  wehrlosen  Personen  abgesehen;  die  entgegenstehenden  Behauptungen  der
britischen  Regierung  müssen  mit  aller  Entschiedenhelt  als  unwahr  zurückgewiesen  werden.