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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nr. 4.
Inbalt: Ausführun sverordnung zum Handelsschulgesetz vom 20. März 1912, Seite 28. — Ministerial-
bek kannimachun über die Satzung der Sparkasse in Bieselbach vom 15. Oktober 1912, Seite 25.
— Ministerlal ekanntmachung über die albänderung des § 6 Absf. 4 der Satzung der Spar-
kasse in Sluma, Seite 34.
(Nr. 13.) Ausführungsverordnung vom 24. Januar 1913 zum Handelsschulgesetz vom
20. März 1912.
Zur Ausführung des Handelsschulgesetzes vom 20. März 1912 (Regierungsblatt
S. 107) wird folgendes bestimmt:
1.
Der Gemeindevorstand des Ortes, an dem eine Handelsschule besteht, hat
jährlich Anfang April und Anfang Oktober, spätestens am 15. des Monats, dem
Vorstand der Handelsschule ein Verzeichnis der in dem Gemeindebezirke beschäftigten
handelsschulpflichtigen Personen mitzuteilen.
Das Verzeichnis muß die Namen und Geburtstage der Handelsschulpflichtigen,
ihrer gesetzlichen Vertreter und ihrer Prinzipale enthalten.
Die Formulare für das Verzeichnis werden von der Handelskammer dem
a Gemeindevorstande geliefert.
2.
Soweit der Gemeindevorstand im Laufe eines Schulhalbjahrs davon Kenntnis
erhält, daß weitere handelsschulpflichtige Personen im Gemeindebezirk in Beschäfti-
gung getreten sind, hat er den Vorstand der Handelsschule unter Verwendung des
in Nr. 1 vorgeschriebenen Formulars zu benachrichtigen.
1913.
Ausgegeben in Weimar am 5. Aärz 1918. 5