Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

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(Nr. 21.) Ministerialbekanntmachung, betr. die Einziehung der Staatsabgaben in der Stadt 
Jena durch die Gemeinde. 
Die Erhebung der in der Stadt Jena anfällig werdenden Staatsabgaben, als 
Einkommensteuer, 
Ergänzungssteuer, 
Hundesteuer, 
Brandversicherungsbeiträge, 
Abgaben zu den Verbandskassen der Viehbesitzer 
sowie die zwangsweise Beitreibung dieser Staatsabgaben ist mit Wirkung vom 
1. Januar 1913 ab der Stadtgemeinde übertragen worden. 
Die Ministerialbekanntmachung vom 22. Dezember 1899, Regierungsblatt 
S. 821, betr. das Gesetz über die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege, tritt 
für den Gemeindebezirk Jena außer Kraft. 
Die für das Jahr 1912 und frühere Jahre noch zu entrichtenden Abgaben 
werden in der bisherigen Weise eingezogen. 
Weimar, den 30. Januar 1913. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Einanzen. 
Hunnius. 
  
(Nr. 22.) Ministerialbekanntmachung über die Beauftragung der Spezialkommission Mühlbausen 
i. Thür. mit der Bearbeitung der Grundstückszusammenlegungssache von Ebenau. 
Von der Königlichen Generalkommission in Merseburg ist die Königliche Spezial- 
kommission in Mühlhausen i. Thür., Felchtaerstraße 12, mit der Bearbeitung der 
Grundstückszusammenlegungssache von Ebenau beauftragt worden. 
Weimar, den 11. Februar 1913. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 23.) Ministerialbekanntmachung über die Einziehung von Tetanus-Antitoxin. 
Tetanus-Antitoxin mit der Kontrollnummer 80 aus dem Behringwerk in Marburg 
ist wegen Abschwächung zur Einziehung bestimmt worden. 
Weimar, den 31. Januar 1913. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slebogt.
	        
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