Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Satzung der Sparkasse Triptis.) 45 
Verzinsung der Einlagen. 
86. 
Die Sparkasse verzinst von jeder Einlage nur die volle Mark. 
Die jeweilige Höhe der für die Einlagen zu gewährenden Zinsen wird vom Gemeinde- 
rate bestimmt. 
Eine Anderung im Zinsfuß ist drei Monate vor deren Eintritt in der Weimarischen 
Zeitung und in dem hiesigen Lokalblatte bekannt zu machen. 
Die Zinsen werden nur für volle Tage berechnet, wobei für den Tag der Einzahlung 
und für den Tag der Abhebung solche nicht berechnet werden. 
Berechnet werden die Zinsen von der Verwaltung der Sparkasse am Schlusse des Rechnungs- 
jahrs, das mit dem bürgerlichen Jahre anhebt und schließt, und wird darnach der gefundene 
Zinsenbetrag dem Guthaben der Einleger in den Hauptbüchern der Sparkasse zugeschrieben. 
Vom ersten Tage des neuen Geschäftsjahrs ab wird dieser kapitalisierte Zinsenbetrag gleich 
den Einlagen mit verzinst. Bruchteile eines Pfennigs bei der Zinsenberechnung kommen der 
Sparkasse zugute. 
Um diese kapitalisierten Zinsen wieder zinstragend zu machen, ist die Zuschreibung in 
den ausgestellten Schuldbüchern nicht nötig. 
Es soll aber, wenn eine solche für erforderlich erachtet wird, seitens der Sparkasse hierzu 
durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert werden. 
Wünscht sie ein Beteiligter, so wird dies während der regelmäßigen Geschäftsstunden, wenn 
das laufende Geschäft es gestattet, sonst zu geeigneter vorher bekannt zu machender Zeit bewirkt. 
Rückzahlung und Ründigung der Einlagen. 
§ 7. 
Die Rückzahlung von Einlagen bis zum Betrage von 100 /1 kann für jedes Schuldbuch 
ohne vorherige Kündigung an jedem Geschäftstage der Sparkasse gefordert werden, jedoch inner- 
halb zweier Wochen nur einmal. 
Darüber hinaus ist vorherige Kündigung erforderlich und zwar bei Beträgen 
bis zu 200 —4x eine solche von 2 Wochen, 
7. „ 500 5% 5“ 5“ 5½% 4 7 „ 
„ „ 1000 „ „ „ „ 8 „ und 
von über 1000 „ „ „ „ 13 „ 
Von der Einhaltung dieser Kündigungsfristen kann nach dem Ermessen des Verwaltungs- 
ausschusses abgesehen werden. 88 
Seitens der Sparkasse wird die Kündigung von Einlagen durch den Verwaltungsausschuß 
nach dessen freiem Ermessen entweder durch Benachrichtigung des bekannten Schuldbuchinhabers 
und Einschreibung der Kündigung in das Schuldbuch oder durch öffentliche Bekanntmachung 
in der Weimarischen Zeitung, sowie im hiesigen Lokalblatte und zwar unter Angabe 
a) des Namens, auf welchem das Konto steht; 
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