Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

46 (Satzung der Sparkasse Triptis.) 
b) der Buchstaben und Nummern des Schuldbuchs, welche dem Band und dem 
Blatte des Hauptbuchs, wo die Einlage sich eingetragen findet, entsprechen; 
c) des nach Ablauf von 3 Monaten zurückzuzahlenden Betrags an Kapital und 
Zinsen bewirkt. 
Diese Bekanntmachung ist in den beiden nächsten Monaten je einmal zu wiederholen. 
Mit dem Ablaufe der dreimonatigen Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündigten 
Einlage und der Zinsen davon in jedem Falle auf. 
89. 
Die Sparkasse kann die Einlagen und die darauf fällig gewordenen Zinsen mit befreiender 
Wirkung an jeden Inhaber des Schuldbuchs auszahlen. Verpflichtet zur Zahlung ist sie nur 
demjenigen Inhaber, der ihr die Rechtmäßigkeit seiner Innehabung nachweist. 
Die Auszahlung erfolgt in jedem Falle nur gegen Vorlegung des Schuldbuchs, sofern 
dieses nicht für kraftlos erklärt ist. 
Bei Abschlagszahlungen auf den Einlagebetrag und bei bloßen Zinsenzahlungen, welche 
sofort in dem vorgelegten Schuldbuch abzuschreiben find, wird dieses nach erfolgter Abschreibung 
zurückgegeben. 
Wenn dagegen der ganze Einlagebetrag oder dessen Rest nebst Zinsen erhoben wird, so 
behält die Sparkasse das vorgelegte Schuldbuch zurück. 
Die zurückbehaltenen Schuldbücher werden kassiert und noch fünf Jahre nach Prüfung 
der betreffenden Rechnungen aufbewahrt, dann aber vernichtet. 
Gesperrte Schuldbücher. 
8 10. 
In den Fällen, in welchen für eine Einlage die Bestimmung getroffen wird, daß eine Aus- 
zahlung nicht vor dem Ablauf eines bestimmten Zeitraums oder vor dem Eintritt einer be- 
stimmten Tatsache, z. B. nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eines Minderjährigen (zu dessen 
Gunsten die Einlage gemacht wird) erfolgen soll, werden „gesperrte Schuldbücher“ ausgegeben, 
welche sowohl auf dem Umschlage, wie auf dem ersten Blatt als solche augenfällig kenntlich 
gemacht werden. 
Auf gesperrte Schuldbücher werden Auszahlungen an Kapital und Zinsen nicht eher ge- 
leistet, als bis der bestimmte Zeitraum abgelaufen oder die bestimmte Tatsache eingetreten 
bezgl. der Eintritt dieser Tatsache unmbglich geworden ist. 
Sollten die anfallenden Zinsen von der Sperrung ausgeschlossen sein, so muß dies aus- 
drücklich vorbehalten werden. 
Ist die Einlage bei einer Frau bis zur Verheiratung oder bei einem Manne bis zum 
Eintritt in den Militärdienst gesperrt, so endigt die Sperrung auch dann, wenn die Frau, ohne 
zu heiraten, das vierzigste, der Mann, ohne in das aktive Heer oder die aktive Marine ein- 
getreten zu sein, das fünfundzwanzigste Lebensjahr erreicht.
	        
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