48 (Satzung der Sparkasse Triptis.)
Nach dem Ablaufe dieser Frist fällt die Einlage mit den Zinsen der Sparkasse zu und
der Inhaber des Schuldbuchs, sowie etwaige sonstige Berechtigte verlieren ihre Ansprüche an
dem Schuldbuche.
Werden aber vor Ablauf der Frist Ansprüche angemeldet, so werden vor Auszahlung
der Einlage und der Zinsen die Kosten der Bekanntmachung in dem vorgelegten Schuldbuch
abgeschrieben.
Rraftloserklärung von Schuldbüchern.
§ 13.
Die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vermißter Schuldbücher richtet sich nach
den einschlagenden Bestimmungen des Landesgesetzes vom 5. April 1899 zur Ausführung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Verwaltungsgrundsätze.
8 14.
Alle Geschäfte der Sparkasse, mit welchen eine Geldzahlung verbunden ist, müssen in ihren
Geschäftsräumen in Gegenwart des Kassierers und Gegenbuchführers vorgenommen werden.
Wenn ausnahmsweise ein solches Geschäft außerhalb der Geschäftsräume vorgenommen
werden soll, so bedarf es einer schriftlichen, darauf gerichteten Vollmacht des Verwaltungs-
ausschusses.
Die Tage und Stunden, zu welchen die Sparkasse Einlagen annimmt, Zinsen bezahlt
oder annimmt, oder auf Einlagen Rückzahlungen leistet, werden vom Verwaltungsausschuß
festgesetzt und in geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
§ 15.
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, soweit sie nicht zur Verzinsung oder
zu sonstigen Ausgaben zu verwenden sind, verzinslich ausgeliehen.
Die Höhe des Zinsfußes wird vom Gemeinderate festgesetzt und ist drei Monate vor
dessen Eintritt in den in § 6 Abs. 3 dieser Satzung bezeichneten Blättern einmal bekannt
zu machen.
Die Ausleihung erfolgt:
1. gegen eine sichere Hypothek oder in sicheren Grundschulden an in Deutschland ge-
legenen Grundstücken (vergl. § 1807 Abs. 1 Ziff. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die
Sicherheit bemißt sich nach den für die Anlegung von Mündelgeld landesgesetzlich fest-
gestellten Grundsätzen (vergl. auch § 211 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche vom 5. April 1899).
Summen unter 100 werden nicht ausgeliehen;
2. an politische Gemeinden des Deutschen Reichs, sowie an Klrchen= und Schul-
gemeinden des Großherzogtums unter Bürgschaft der politischen Gemeinden, auf