50 (Satzung der Sparkasse Triptis.)
Der Gemeinderat hat alsbald für den Ausscheidenden auf den Rest der Wahlperiode eine
Ersatzwahl vorzunehmen.
Beim Eintritt einer Anderung in der Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses sind
die Namen der sämtlichen Mitglieder durch die Weimarische Zeitung und das hier erscheinende
Lokalblatt zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
Die Verwaltungsausschußmitglieder erhalten für ihre Mühewaltung eine vom Gemeinderate
festzusetzende Besoldung. Die Funktionen werden durch eine vom Gemeinderate zu genehmigende
Geschäftsordnung geregelt.
l
Alle Darlehensgesuche, sowie überhaupt alle die Sparkasse betreffenden Gesuche sind bei
dem Vorstand anzubringen, ihm liegt die Prüfung der Urkunden, die Aktenführung, die Leitung
der Verwaltungsausschußsitzungen, der Vortrag bei der Beratung, sowie die Beaufsichtigung der
laufenden Geschäfte ob.
9 19.
Der Bürgermeister als Sparkassenvorstand hat im beständigen Auftrag des Verwaltungs-
ausschusses die Zusicherungsscheine über auszuleihende Kapitalien auszustellen und weiter zu
prüfen, ob die für die Sparkasse ausgefertigten Pfandscheine und anderen Schuldurkunden den
gesetzlichen Erfordernissen (§ 15) und den die Ausleihung von Sparkassengeldern betreffenden
Beschlüssen des Verwaltungsausschusses entsprechen, welchenfalls er einen bezgl. Vermerk unter
die Urkunden zu setzen hat, auf welchen hin erst die Auszahlung erfolgen darf.
Solange die Stelle des Bürgermeisters nicht von einem staatlich geprüften Juristen be-
kleidet wird, ist die Prüfung der ausgefertigten Pfandscheine und anderen Schuldurkunden durch
einen besonderen vom Gemeinderate zu wählenden und aus der Sparkasse für seine Mühewaltung
zu bezahlenden juristisch gebildeten Aktor zu bewirken bezgl. zu bescheinigen.
8 20.
Zur Fassung gültiger Beschlüsse des Verwaltungsausschusses ist die Anwesenheit von
mindestens 3 Ausschußmitgliedern notwendig.
Es entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sparkassen-
vorstandes den Ausschlag.
Dem Vorstande steht das Recht zu, die Sache an den Gemeinderat zur endgültigen Ent-
scheidung zu verweisen.
Betrifft eine solche Entscheidung Darlehnsgesuche, Kapital- oder Zinseneinziehung, so hat
der Gemeinderat darüber in geheimer Sitzung zu verhandeln und zu entscheiden.
g 21.
Der Vorstand ist befugt, den Kassierer zu den Beratungen des Verwaltungsausschusses
zuzuziehen; doch steht diesem ein Stimmrecht nicht zu.