Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

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Kranken= und zur Invaliden- und Altersversicherung 
dürfen nicht abgezogen werden. 
Zum Entgelt gehören neben Gehalt und Lohn 
auch Gewinnanteile, Sach= und andere Bezüge, die 
der Versicherte, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, 
statt des Gehalts oder Lohnes oder neben ihm für 
seine Arbeit erhält. Hierbei ist der Wert der Sach- 
bezüge nach Ortspreisen berechnet, in die dafür vor- 
gesehene Spalte einzusetzen (§ 160 der Reichsversiche- 
rungsordnung). 
Die Arbeitstage, Löhne und Gehälter der bei 
den Bauarbeiten beschäftigten Betriebsbeamten, deren 
Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 5.000 
Mark übersteigt, sind in die Nachweise nicht auf- 
zunehmen (§ 544 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungs- 
ordnung). 
11. In den Nachweisen sind der Gegenstand der 
Bauarbeit sowie die Art des Betriebs genau zu be- 
zeichnen, insbesondere ob derselbe lediglich ein Hand- 
betrieb ist oder unter Benutzung elementarer Kräfte 
(Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft, Elektrizität 
usw.) erfolgt. 
Wenn bei der Ausführung einer Bauarbeit mehrere 
Arten von Bauarbeiten vertreten sind, z. B. bei einem 
Hausbau Maurer-, Zimmer-, Dachdeckerarbeiten usw., 
so sind die sämtlichen Arten anzugeben und möglichst 
für jede Art die verwendeten Arbeitstage und der 
verdiente Entgelt getrennt aufzuführen. Ist dies 
nicht angängig, so ist die Hauptart besonders hervor- 
zuheben. 
12. Der Nachweis ist der von der obersten Ver- 
waltungsbehbrde bestimmten Behörde, in deren Be- 
zirke die Bauarbeit ausgeführt wurde, vorzulegen. 
Für jedes einzelne Bauobjekt ist ein besonderer 
Nachweis einzureichen. 
  
13. Ist der Unternehmer einer Bauarbeit im 
Zweifel darüber, ob er einen Nachweis einzureichen 
hat, so wird ihm empfohlen, die Einreichungsfrist 
nicht unbenutzt verstreichen zu lassen, um nicht von 
den aus der Nichteinreichung eines vorzulegenden 
Nachweifes sich ergebenden Nachteilen betroffen zu 
werden. Hierbei bleibt ihm unbenommen, in der 
Spalte „Bemerkungen“ die Gründe anzugeben, aus 
denen er seine Verpflichtung zur Einreichung eines 
Nachweises bezweifelt. 
14. Schließlich werden die beteiligten Unter- 
nehmer noch besonders darauf aufmerksam gemacht, 
daß, wenn sie den vorgeschriebenen Nachweis nicht 
rechtzeitig oder nicht vollständig einreichen, die von 
der obersten Verwaltungsbehörde bestimmte Behörde 
den Nachweis selbst aufstellt oder ihn nach ihrer 
Kenntnis der Verhältnisse ergänzt. Sie kann zu 
diesem Zwecke den Verpflichteten durch Geldstrafen 
bis zu einhundert Mark anhalten, binnen einer fest- 
gesetzten Frist Auskunft zu geben (§ 800 der Reichs- 
versicherungsordnung). 
Ferner können Unternehmer, welche ihren Pflichten 
zur Einreichung der Nachweise nicht rechtzeitig nach- 
kommen, mit einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert 
Mark belegt werden, und endlich können gegen Unter- 
nehmer Ordnungsstrafen bis zu fünfhundert Mark 
verhängt werden, wenn die von ihnen eingereichten 
Nachweise unrichtige tatsächliche Angaben enthalten 
(§ 909, 908 der Reichsversicherungsordnung). 
15. Die Einreichung der Nachweise nach dem 
vorgedruckten Muster und nach Maßgabe dieser An- 
leitung hat vom 1. Januar 1913 ab zu erfolgen, d. h. 
es sind erstmalig für die im Monat Januar 1913 
ausgeführten Bauarbeiten Nachweise nach diesen Vor- 
schriften einzureichen. 
  
  
. Duuck Welmarischer De#lag G. m. v. H. iu Welmar.
	        
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