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Kranken= und zur Invaliden- und Altersversicherung
dürfen nicht abgezogen werden.
Zum Entgelt gehören neben Gehalt und Lohn
auch Gewinnanteile, Sach= und andere Bezüge, die
der Versicherte, wenn auch nur gewohnheitsmäßig,
statt des Gehalts oder Lohnes oder neben ihm für
seine Arbeit erhält. Hierbei ist der Wert der Sach-
bezüge nach Ortspreisen berechnet, in die dafür vor-
gesehene Spalte einzusetzen (§ 160 der Reichsversiche-
rungsordnung).
Die Arbeitstage, Löhne und Gehälter der bei
den Bauarbeiten beschäftigten Betriebsbeamten, deren
Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 5.000
Mark übersteigt, sind in die Nachweise nicht auf-
zunehmen (§ 544 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungs-
ordnung).
11. In den Nachweisen sind der Gegenstand der
Bauarbeit sowie die Art des Betriebs genau zu be-
zeichnen, insbesondere ob derselbe lediglich ein Hand-
betrieb ist oder unter Benutzung elementarer Kräfte
(Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft, Elektrizität
usw.) erfolgt.
Wenn bei der Ausführung einer Bauarbeit mehrere
Arten von Bauarbeiten vertreten sind, z. B. bei einem
Hausbau Maurer-, Zimmer-, Dachdeckerarbeiten usw.,
so sind die sämtlichen Arten anzugeben und möglichst
für jede Art die verwendeten Arbeitstage und der
verdiente Entgelt getrennt aufzuführen. Ist dies
nicht angängig, so ist die Hauptart besonders hervor-
zuheben.
12. Der Nachweis ist der von der obersten Ver-
waltungsbehbrde bestimmten Behörde, in deren Be-
zirke die Bauarbeit ausgeführt wurde, vorzulegen.
Für jedes einzelne Bauobjekt ist ein besonderer
Nachweis einzureichen.
13. Ist der Unternehmer einer Bauarbeit im
Zweifel darüber, ob er einen Nachweis einzureichen
hat, so wird ihm empfohlen, die Einreichungsfrist
nicht unbenutzt verstreichen zu lassen, um nicht von
den aus der Nichteinreichung eines vorzulegenden
Nachweifes sich ergebenden Nachteilen betroffen zu
werden. Hierbei bleibt ihm unbenommen, in der
Spalte „Bemerkungen“ die Gründe anzugeben, aus
denen er seine Verpflichtung zur Einreichung eines
Nachweises bezweifelt.
14. Schließlich werden die beteiligten Unter-
nehmer noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß, wenn sie den vorgeschriebenen Nachweis nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig einreichen, die von
der obersten Verwaltungsbehörde bestimmte Behörde
den Nachweis selbst aufstellt oder ihn nach ihrer
Kenntnis der Verhältnisse ergänzt. Sie kann zu
diesem Zwecke den Verpflichteten durch Geldstrafen
bis zu einhundert Mark anhalten, binnen einer fest-
gesetzten Frist Auskunft zu geben (§ 800 der Reichs-
versicherungsordnung).
Ferner können Unternehmer, welche ihren Pflichten
zur Einreichung der Nachweise nicht rechtzeitig nach-
kommen, mit einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert
Mark belegt werden, und endlich können gegen Unter-
nehmer Ordnungsstrafen bis zu fünfhundert Mark
verhängt werden, wenn die von ihnen eingereichten
Nachweise unrichtige tatsächliche Angaben enthalten
(§ 909, 908 der Reichsversicherungsordnung).
15. Die Einreichung der Nachweise nach dem
vorgedruckten Muster und nach Maßgabe dieser An-
leitung hat vom 1. Januar 1913 ab zu erfolgen, d. h.
es sind erstmalig für die im Monat Januar 1913
ausgeführten Bauarbeiten Nachweise nach diesen Vor-
schriften einzureichen.
. Duuck Welmarischer De#lag G. m. v. H. iu Welmar.