61
Regierungskbkatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nr. 11.
Inhbalt: Ministerialbekanntmachung über die Nachweise von Tätigkeiten bei dem nicht gewerbsmäßigen
Halten von EKeittieren und Fahrzeugen, Seite 61. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-
Gesetzblatt, Seite 60.
(Nr. 35.) Ministerialbekanntmachung über die Nachweise von Tätigkeiten bei dem nicht gewerbs-
mäßigen Halten von Reittieren und Fahrzeugen.
Im nachstehenden bringen wir eine Bekanntmachung des Reichsversicherungsamts
vom 21. Dezember 1912 über die Nachweise von Tätigkeiten bei dem nicht gewerbs-
mäßigen Halten von Reittieren und Fahrzeugen zur öffentlichen Kenntnis.
Weimar, den 15. Januar 1913.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.
Bekanntmachung
über die Nachweise von Tätigkeiten bei dem nicht gewerbsmäßigen Halten von
Reittieren und Fahrzeugen.
Vom 21. Dezember 1912.
Nach 8 839 der Reichsversicherungsordnung haben die Unternehmer von Tätigkeiten bei
dem Halten von Reittieren und Fahrzeugen zur Berechnung der von ihnen zu zahlenden Prä-
mien für jedes Kalendervierteljahr den von der obersten Verwaltungsbehörde bestimmten Be-
hörden einen Nachweis über die verwendeten Arbeitstage und den dafür den Versicherten ge-
währten Entgelt vorzulegen.
Für diesen, der Form nach vom Reichsversicherungsamte zu bestimmenden Nachweis, wird
der nachstehende Vordruck festgesetzt.
Das GKeichsversicherungsamt.
Abteilung für AUnfallversicherung.
Dr. Kaufmann.
1913.
Ausgeaeben in Weimar am 11. April 1918. 14