Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Landeskreditkasse.) 69 
§ 25c. 
Die Gewährung der Darlehen erfolgt nur auf Antrag der Thüringischen 
Landesversicherungsanstalt und nur insoweit, als diese der Landeskreditkasse die zu 
den Darlehen erforderlichen Mittel vorschießt. 
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Die Landeskreditkasse leiht die Darlehen zu dem Zinssatze aus, den sie für 
die ihr vorgeschossenen Mittel an die Thüringische Landesversicherungsanstalt zu 
zahlen hat. 
§ 25e. 
Dem Darlehnsschuldner steht das Recht zu, den jeweiligen Rest eines Dar- 
lehns ganz oder teilweise unter Einhaltung einer einvierteljährlichen Kündigungsfrist 
zur Rückzahlung zu kündigen. 
8 26t. 
Im übrigen finden auf die Gewährung der Darlehen die Vorschriften des 
Gesetzes vom 16. September 1897 mit Ausnahme des § 10 sowie die in jedem 
einzelnen Falle zu stellenden besonderen Bedingungen Anwendung. 
Die Landeskreditkasse kann nach Vereinbarung mit der Thüringischen Landes- 
versicherungsanstalt Darlehen bis zu Dreiviertel des Wertes des verpfändeten Grund- 
stückes (§ 25b) gewähren. 
Außerdem ist die Landeskreditkasse verpflichtet, die gewährten Darlehen nach 
vorausgegangener dreimonatlicher Kündigung zurückzuziehen, wenn die Landes- 
versicherungsanstalt dies beansprucht. 
Artikel III. 
Hinter § 35 wird folgende Bestimmung eingeschaltet: 
§ 35a. 
Die zur Gewährung der Darlehen (§§ 25 a bis 25 fj) erforderlichen Mittel 
werden bei der Thüringischen Landesversicherungsanstalt aufgenommen. Ihre Ver- 
zinsung findet nach Maßgabe besonderer Vereinbarung zwischen der Landeskredit- 
kasse und der Thüringischen Landesversicherungsanstalt statt. Die Rückgewähr 
erfolgt in der Weise, daß am Schlusse eines jeden Kalenderjahres die auf die 
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