Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

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Darlehen zurückgezahlten Beträge an die Thüringische Landesversicherungsanstalt 
abgeführt werden. 
Artikel IV. 
Dieser Gesetzesnachtrag tritt mit seiner Verkündigung in Kraft. 
Unser Staatsministerium ist mit der Ausführung beauftragt. 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag Höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 19. März 1913. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
(Nr. 38.) Fünfter Nachtrag zum Gesetz vom 24. Juni 1874 über das Volksschulwesen im 
Großherzogtum Sachsen. Vom 19. März 1913. 
Wit 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
  
  
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
Die §§ 69 und 70 des Gesetzes über das Volksschulwesen im Großherzogtum 
Sachsen vom 24. Juni 1874 erhalten folgende Fassung: 
§ 69. 
In der Regel hat jede Schulgemeinde eine Fortbildungsschule zu unterhalten.
	        
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