Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

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Regierungsblatt

für  das
Grohßherzogtum  Sachsen.

Jahrgang  1914.
Nr.  7.

Inhalt:  Winisterialverordnung,  die  Schlachtvieh=  und  FSleischbeschau  betr.  Bom  5.  När  v4
Seite  47.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Keich,  Seite

 

 

(Nr.  26.)  Ministerialverordnung,  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  betr.  Vom  5.  März  1914.

1.

Beim  Verdacht  des  Vorliegens  einer  eitrigen  oder  jauchigen  Blutvergiftung,  namentlich
  bei  Notschlachtungen  (§  1  Abs.  3  des  Reichsgesetzes  vom  3.  Juni  1900,
betr.  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau)  infolge  von  akuten  Entzündungskrankheiten,
ist  eine  bakteriologische  Untersuchung  des  Fleisches  des  beanstandeten  Tierkörpers  auszuführen.
  Der  Besitzer  des  letzteren  hat  bis  zur  Erledigung  dieser  Untersuchung
und  der  endgültigen  Beurteilung  des  Fleisches  durch  den  zuständigen  Tierarzt  das
beanstandete  Fleisch  vor  dem  Verderben  zu  schützen.

Die  bakteriologische  Untersuchung  hat  bis  auf  weiteres  in  dem  Veterinärinstitut
der  Universität  Jena  zu  erfolgen.  Ausnahmen  können  von  dem  Großherzoglichen
Staatsministerium,  Departement  des  Innern,  für  öffentliche  unter  tierärztlicher
Leitung  stehende  Schlachthäuser  bewilligt  werden,  wenn  die  Gewähr  der  richtigen
Ausführung  der  Untersuchungen  gegeben  ist.

1914.
Ausgegeben  in  Weimar  am  16.  März  1914.  9