(Brotgetreide und Mehl.) 99
Ermächtigung erworben bezw. ermahlen, aber noch nicht verbraucht haben. Sie
haben ferner darzulegen, wie sie den nachfolgenden Anforderungen genügt haben:
1. Abgrenzung des Versorgungsgebiets;
2. Übernahme der im Kommunalverbande vorhandenen Mehlvorräte;
3. Einrichtung einer Mehlverteilungsstelle
4. Verbrauchsregelung;
5. Kontrolle der Selbstversorger.
Die Kommunalverbände übernehmen mit dieser Erklärung die Verantwortung
für die Versorgung ihrer Bevölkerung mit Brotgetreide bis zur neuen Ernte, bezw.
soweit ihre Vorräte, nach dem Stande vom 1. Februar ds. Is. ab berechnet, bis
dahin nicht völlig ausreichen, bis zu den vom Reichskommissar zu bestimmenden
Zeitpunkt. Sie haben nachzuweisen, wie die Lagerung, Überwachung und Ver-
mahlung der Vorräte geregelt und wie die Beschaffung der zum Ankauf des
Getreides erforderlichen Mittel gesichert ist.
Der Reichskommissar wird die Kriegsgetreidegesellschaft zur Überweisung
bezw. Ubereignung von Getreide nach § 26 a veranlassen. Kommunalverbänden,
in denen eine der zu 1 bis 5 gestellten Anforderungen gänzlich unerfüllt und in
denen die Lagerung und UÜberwachung der Vorräte nicht geregelt ist, kann kein
Getreide überwiesen werden.
Erscheint die eine oder andere Anforderung nicht in ausreichender Weise
erfüllt, so wird auf Ersuchen des Reichskommissars Abhilfe nach § 37 veranlaßt
werden. Hierdurch soll aber die Überweisung der ersten Monatsrate an Getreide
nicht aufgehalten werden. Die Kriegsgetreidegesellschaft kann den Kommunal=
verbänden von ihr erworbenes Getreide bis zur Höhe des Bedarfsanteils über-
weisen. Sie kann zu diesem Zwecke auch weiterhin Getreide durch ihre
Kommissionäre aufkaufen lassen und den Kommunalverbänden bis zur Höhe des
Bedarfsanteils das Verfügungsrecht einräumen. Die Überweisung kann auf
bestimmte Zeitabschnitte erfolgen.
Die Kriegsgetreidegesellschaft kann auch nach § 4 Abs. 3 den Kommunal-
verbänden den unmittelbaren Erwerb des beschlagnahmten, aber von ihr noch nicht
erworbenen Getreides gestatten.
In jedem Falle ist aber das Einkaufsgeschäft — oder erforderlichenfalls die
Enteignung — nach Möglichkeit zu beschleunigen. Alles vorhandene Getreide
muß so schnell als möglich in die Hand der zu seiner Verteilung berufenen
Organe gelangen.
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