Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

(Brotgetreide und Mehl.) 99 
Ermächtigung erworben bezw. ermahlen, aber noch nicht verbraucht haben. Sie 
haben ferner darzulegen, wie sie den nachfolgenden Anforderungen genügt haben: 
1. Abgrenzung des Versorgungsgebiets; 
2. Übernahme der im Kommunalverbande vorhandenen Mehlvorräte; 
3. Einrichtung einer Mehlverteilungsstelle 
4. Verbrauchsregelung; 
5. Kontrolle der Selbstversorger. 
Die Kommunalverbände übernehmen mit dieser Erklärung die Verantwortung 
für die Versorgung ihrer Bevölkerung mit Brotgetreide bis zur neuen Ernte, bezw. 
soweit ihre Vorräte, nach dem Stande vom 1. Februar ds. Is. ab berechnet, bis 
dahin nicht völlig ausreichen, bis zu den vom Reichskommissar zu bestimmenden 
Zeitpunkt. Sie haben nachzuweisen, wie die Lagerung, Überwachung und Ver- 
mahlung der Vorräte geregelt und wie die Beschaffung der zum Ankauf des 
Getreides erforderlichen Mittel gesichert ist. 
Der Reichskommissar wird die Kriegsgetreidegesellschaft zur Überweisung 
bezw. Ubereignung von Getreide nach § 26 a veranlassen. Kommunalverbänden, 
in denen eine der zu 1 bis 5 gestellten Anforderungen gänzlich unerfüllt und in 
denen die Lagerung und UÜberwachung der Vorräte nicht geregelt ist, kann kein 
Getreide überwiesen werden. 
Erscheint die eine oder andere Anforderung nicht in ausreichender Weise 
erfüllt, so wird auf Ersuchen des Reichskommissars Abhilfe nach § 37 veranlaßt 
werden. Hierdurch soll aber die Überweisung der ersten Monatsrate an Getreide 
nicht aufgehalten werden. Die Kriegsgetreidegesellschaft kann den Kommunal= 
verbänden von ihr erworbenes Getreide bis zur Höhe des Bedarfsanteils über- 
weisen. Sie kann zu diesem Zwecke auch weiterhin Getreide durch ihre 
Kommissionäre aufkaufen lassen und den Kommunalverbänden bis zur Höhe des 
Bedarfsanteils das Verfügungsrecht einräumen. Die Überweisung kann auf 
bestimmte Zeitabschnitte erfolgen. 
Die Kriegsgetreidegesellschaft kann auch nach § 4 Abs. 3 den Kommunal- 
verbänden den unmittelbaren Erwerb des beschlagnahmten, aber von ihr noch nicht 
erworbenen Getreides gestatten. 
In jedem Falle ist aber das Einkaufsgeschäft — oder erforderlichenfalls die 
Enteignung — nach Möglichkeit zu beschleunigen. Alles vorhandene Getreide 
muß so schnell als möglich in die Hand der zu seiner Verteilung berufenen 
Organe gelangen. 
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