222 (Prüfungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen.)
§ 36.
Türkisch.
Für die Lehrbefähigung im Türkischen ist zu fordern:
Kenntnis der modernen osmanisch-“türkischen Schriftsprache, wie sie in der
gewöhnlichen literarischen Prosa, im Briefstil und in der leichteren Poesie im
Gebrauch ist. Einige Ubung im mündlichen Gebrauch der Sprache. Kenntnis
der Grammatik der osmanisch-türkischen Sprache. Elemente des Arabischen und
Persischen, soweit sie zum Verständnis der türkischen Grammatik und Syntax
unentbehrlich sind. Die Kenuntnis der historischen Grammatik der osmanisch-
türkischen Sprache und eine Vergleichung mit den anderen turko-tatarischen oder
altaischen Sprachen ist nicht zu verlangen.
Die Fähigkeit, auch längere türkische Perioden zu verstehen und richtig zu
analysieren, ist in einer unter Aufsicht anzufertigenden schriftlichen Arbeit an der
Hand eines türkischen Textes und in einer kleineren, leichteren Übersetzung aus
dem Deutschen ins Türkische darzutun. Kenntnis der osmanisch-türkischen
Literaturgeschichte auf Grund eigener Lektüre von Teilen der bedeutendsten Werke.
Praktische Vertrautheit mit den beiden wichtigsten landesüblichen Schriftarten
Neschi und Riq'a.
Bekanntschaft mit der Geschichte, den staatlichen Einrichtungen und der
Landeskunde der Türkei. Verständnis für die allgemeine Entwicklung des
islamischen Geisteslebens, besonders der Religion.
§ 37.
Schriftliche häusliche Arbeiten.
1. Zur häuslichen Bearbeitung erhält der Kandidat zwei Aufgaben, eine
Hauptaufgabe aus dem Hauptfach, dem seine Studien vornehmlich zugewandt
waren (§ 6, 1 und 2àa und § 10) und eine zweite Aufgabe nach seiner Wahl
entweder aus dem anderen Hauptfach oder aus der Philosophie (§ 6, 1 Abs. 2).
Wenn der Kandidat eine Prüfung in der Philosophischen Propädeutik als Zusatz-
fach ablegt (§ 24), muß die zweite Aufgabe aus dem Gebiet der Philosophie
gestellt werden. Wird die Pädagogik als Zusatzfach gewählt (§ 25), so ist die
zweite Aufgabe aus der Pädagogik oder der Philosophie zu stellen.
2. Hauptarbeiten aus dem Gebiet der klassischen Philologie sind in lateinischer
Sprache abzufassen, aus dem der neueren Sprachen in der betreffenden Sprache;
die zweite Arbeit ist in deutscher Sprache abzufassen (s. Ziffer 6, Abs. 3).