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bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschrei-
bung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen,
welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843
S. 13— 16) angegeben und begründet find, auf die Dauer von Fünf Jahren,
von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jahres-
frist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats-
Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Großherzogthum zur
Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden,
wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 7. Mai 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
(58) VI. Der Schlesischen Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, zu Breslau,
ist die nachgesuchte Konzession zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum widerruflich
ertheilt worden.
Es wird solches und daß die gedachte Gesellschaft den Kaufmann F. O.
Klopfleisch, zu Weimar, zu ihrem Haupt-Agenten für das Großherzogthum
bestellt hat, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 8. Mai 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.